Offshore-Windpark: Blanke Meier Evers gewinnt Prozess wegen verspäteter Netzanbindung

14.04.2020

Am 19. März 2020 hat das Landgericht Bayreuth (Az. 1 HK O 28/19) in erster Instanz über die Höhe des Entschädigungsanspruchs der – von Blanke Meier Evers vertretenen – Betreiberin eines Offshore-Windparks gegenüber dem Netzbetreiber bei verspäteter Netzanbindung entschieden. Der Forderung auf eine Entschädigung von 19,4 Cent pro Kilowattstunde wurde in vollem Umfang stattgegeben. 

 

Die Windenergieanlagen unserer Mandantin wurden zwischen September 2014 und März 2015 in Betrieb genommen. Mit dem Netzbetreiber wurde eine Vereinbarung zur Fertigstellung der Netzanbindung für die Anlagen geschlossen; diese verzögerte sich jedoch. Der Windparkbetreiber hat einen Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 EnWG geltend gemacht. Das Gericht hat zunächst über die Höhe dieses Anspruchs entscheiden und wie folgt begründet: 

 

Bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 17e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG vom 31. Dezember 2016, auf den § 17e Abs. 2 EnWG hinsichtlich der Entschädigung für die verspätete Netzanbindung verweist, schließt das Gericht, dass ein Entschädigungsanspruch von 19,4 Cent pro Kilowattstunde besteht. Ausdrücklich regelt § 17e Abs. 1 EnWG, dass eine „Entschädigung in Höhe von 90 % der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare Energien Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung“ zu leisten ist. Nach § 50 Abs. 1 EEG 2014 waren dies ausdrücklich 19,4 Cent pro Kilowattstunde. Eine Kürzung, wie für „kleine Anlagen“ vorgesehen (§ 37 EEG 2014), kommt hier nicht in Betracht. Eine Änderung der Rechtslage hat erst mit der Novelle des EnWG zum 1. Januar 2017 stattgefunden. § 17e Abs. 1 EnWG regelt nunmehr ausdrücklich, dass von dem im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruch 0,4 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind. Dass es sich hierbei aber gerade nicht lediglich um eine Klarstellung der zuvor geltenden Rechtslage, sondern um eine Änderung handelt, ergibt sich insbesondere aus der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG, in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, der die Fortdauer der Anwendbarkeit der bis dahin geltenden EnWG-Vorschriften anordnet. Hätte es sich lediglich um einen zu korrigierenden Irrtum des Gesetzgebers gehandelt, so das Gericht, hätte eine rückwirkend anzuwendende Korrektur nahegelegen, die ausdrücklich nicht geregelt wurde.

 

Bei Fragen zu der Entscheidung oder dem EEG-Vergütungsrecht allgemein stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte Heidorn, Dr. Hinsch, Dr. Vogt, Zietlow, Probst und Wenzel gerne zur Verfügung.

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