Regionalplan für den Planungsraum I (Stadt Flensburg, sowie Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg) in Schleswig-Holstein unwirksam

06.03.2024

Mit Urteil vom 22. März 2023 (5 KN 53/21) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Regionalplan für den Planungsraum I für unwirksam erklärt. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen; das Land Schleswig-Holstein hatte jedoch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 (4 BN 22.23) hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision nun zurückgewiesen.

Inhalte der Entscheidung

Inhaltlich sollte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage auseinandersetzen, ob sich das Normenkontrollgericht mit allen gerügten Fehlern hätte auseinandersetzen müssen, oder ob es ausreichte, dass sich das Normenkontrollgericht auf die Feststellung eines einzelnen Fehlers beschränkte. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht und sah diese Frage nicht als klärungsbedürftig an.

Weiterhin wurde die Frage aufgeworfen, ob durch das Inkrafttreten von § 2 EEG und der damit einhergegangen Normierung der besonderen Bedeutung von EE-Projekten das Normenkontrollgericht nicht eine Teilunwirksamkeit (Bestehenbleiben der positiven Flächenausweisung) hätte in Betracht ziehen müssen. Auch diesbezüglich hat das Gericht keinen Grund für die Zulassung der Revision gesehen und darauf hingewiesen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung § 2 EEG noch nicht in Kraft getreten war und daher auch bei der Bestimmung des hypothetischen Willens des Plangebers nicht herangezogen werden konnte.

Auch mit weiteren, eher formellen, Begründungsansätzen konnte das Land eine Zulassung der Revision nicht erreichen.

Folgen der Entscheidung

Festzuhalten bleibt damit also, dass die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Regionalplans für den Planungsraum I nunmehr rechtskräftig ist und der Regionalplan für den Planungsraum I (bzw. die durch ihn vormals vermittelte Ausschlusswirkung) Windenergie-Vorhaben in der Kreisfreien Stadt Flensburg sowie den Kreisen Nordfriesland und Schleswig-Flensburg nicht mehr entgegensteht. Windenergievorhaben sind nun in diesen Bereichen wieder umfänglich im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Das schafft neuen Raum für die Windenergie, führt aber für laufende Projekte zum Wegfall der Möglichkeiten aus § 6 WindBG.

Das Land will nun mit einem neuen LEP Wind und der Vorgabe von Ausschlussflächen die Windenergienutzung neu steuern, ein Inkrafttreten ist Ende 2024 geplant, damit soll der Anteil des Planungsraums I, in dem Windenergieanlagen grundsätzlich genehmigungsfähig wären, auf rund 9 Prozent sinken. Ob eine solche – rein negative – Steuerung rechtlich zulässig ist, erscheint sehr zweifelhaft.

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