Rheinland-Pfalz: Kein Drittschutz aus dem Raumordnungsrecht
Abstandsbestimmungen nach dem LEP IV nicht nachbarschützend

01.04.2021

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat gestern auf die Berufung des von Blanke Meier Evers vertretenen Windenergieanlagenbetreibers das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Nachbarklage abgewiesen (Urt. v. 31.03.2021, 1 A 10858/20.OVG). Ursprünglich hatte das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen aufgehoben mit dem Argument, die Genehmigung würde gegen raumordnerische Vorgaben – hier die Abstandsvorgaben aus Z 163 h LEP IV – verstoßen. Dort ist vorgesehen, dass Windenergieanlagen zu bestimmten Baugebietstypen, in denen Wohnen zulässig ist, Mindestabstände einhalten müssen, die hier jedenfalls zum Teil unterschritten waren. 

 

Auch wenn die schriftlichen Gründe der Entscheidung noch nicht vorliegen, spricht der Gang der mündlichen Erörterung dafür, dass das Gericht den Bestimmungen den Drittschutz nicht zubilligt. Damit können sich Drittbetroffene, wie die hier klagenden Nachbarn, auf einen Verstoß nicht berufen. Das Gericht hat hervorgehoben, dass hochabstrakte raumordnerische Regelungen in der Regel nicht nachbarschützend sind. Wenn man ihnen Nachbarschutz zubilligen will, muss die entsprechende Schutzabsicht des Normgebers deutlich und unzweideutig vorliegen. Dafür reichen die Bezüge, die das Verwaltungsgericht hier gestellt hatte, nicht. Es ist leider nicht davon auszugehen, dass sich das Gericht inhaltlich zur Rechtmäßigkeit der entsprechenden Regelungen äußern wird. Auch sonst blieb die Klage erfolglos, denn alle anderen Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick Schallemissionen, konnte das Gericht nicht feststellen. 

 

Die insgesamt in Rheinland-Pfalz durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretene Situation im Hinblick auf einen möglichen Rechtsschutz von Nachbarn gegen Windenergieanlagen unter Bezugnahme auf raumordnerische Regelungen, ist damit im Wesentlichen erledigt. Zwar steht den Nachbarn das Rechtsmittel der Zulassung der Revision zu, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, aber da die Auslegung des Landesrechts nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, dürfte hier abschließend Rechtssicherheit hergestellt sein. 

 

Zu dieser Entscheidung und allen weiteren Fragen zum Raumordnungsrecht stehen Ihnen Dr. Andreas Hinsch und Anna-Maria Koch, LL.M. gerne zur Verfügung.

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