Gebührenerhebung der Deutschen Flugsicherung GmbH ist rechtswidrig

07.10.2021

 

Die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) wird ihre bisherige Gebührenpraxis für die luftverkehrsrechtliche Stellungnahme nach § 18a LuftVG im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen neu aufstellen müssen. Dies ergibt sich als Konsequenz aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Urt. v. 09.09.2021, 7 K 1081/15.DA), mit dem das Gericht unserem Vortrag im Verfahren folgte und insgesamt 22 Gebührenbescheide der DFS für rechtswidrig erklärt und aufhob. An der dazu bisher ergangenen, anderslautenden Rechtsprechung der Kammer (insbesondere das Urteil vom 29.04.2019, 7 K 741/15.DA) hält das Gericht insoweit ausdrücklich nicht mehr fest.

 

Bereits die interne Richtlinie der DFS ist rechtswidrig

 

Das Verwaltungsgericht entschied in seiner breit begründeten und gut lesbaren Entscheidung, dass schon die interne Richtlinie der DFS zur Gebührenerhebung als Berechnungsgrundlage für die angesetzte Gebühr ausscheide. Sie sei als ermessenswidrig zu verwerfen. 

Denn die darin konkretisierten Gebührenmaßstäbe seien weder sachlich vertretbar noch plausibel, es fehle an einem schlüssigen und stimmigen Gesamtkonzept. Den in der Richtlinie zur Bemessung genannten drei Stufen „einfach“, „mittel“ und „komplex“ lägen nur vage Beschreibungen zu Grunde, die von „Untersuchungen in geringem, mittlerem und erheblichem Umfang“ ausgingen, ohne dass ersichtlich würde, was innerhalb dieses Systems den einfachen, mittleren oder komplexen Aufwand und den durchschnittlich einfachen, den durchschnittlich mittleren und den durchschnittlich komplexen Aufwand kennzeichne. Weitere Konkretisierungen oder nachvollziehbare Begründungen zum Prüfungsaufwand im Allgemeinen und im Besonderen enthielten weder die DFS-Richtlinie noch die Gebührenbescheide. Die vorgenommenen Festsetzungen im Einzelfall mit Bewertungen von 250,00 EUR und 350,00 EUR erschienen beliebig gewählt, willkürlich und sachlich nicht nachvollziehbar. Die nachträglich gegebenen Begründungen seien nichtssagend und inhaltsleer. Einen Bezug zum hinter der Begutachtung stehenden tatsächlichen Sach- und Zeitaufwand ließen sie nicht ansatzweise erkennen.

 

Nur eine Amtshandlung

 

Nicht nur der Richtlinie als Bemessungsgrundlage erteilte das Gericht eine Absage. Es hielt auch die Praxis der DFS für rechtswidrig, wonach stets für jede einzelne Windenergieanlage eines gemeinsam genehmigten Windparks (hier von 22 Anlagen) eine separate Gebühr angesetzt wurde. Nicht nur sei nicht erkennbar, inwieweit sich hier die verschiedenen Standorte der Windenergieanlagen voneinander in einer Weise unterschieden, die eine gesonderte Betrachtung erforderten. Vielmehr ergäben Sachverhalt und Akteninhalt, dass nur eine gemeinsame Prüfung erforderlich war und auch durchgeführt wurde und keine 22 verschiedenen. Es gäbe damit nur einer Amtshandlung und damit nur eine Gebühr.

 

Getroffene Gebührenfestsetzungen sind ermessensfehlerhaft

 

Überdies hält das Verwaltungsgericht die erhobenen Gebühren für unvertretbar und unangemessen hoch. Sie orientierten sich nicht an den Hinweisen in der LuftKostV, wie der Gebührenrahmen von 60,00 EUR bis 1.250,00 EUR auszufüllen sei, um eine am Personal- und Sachaufwand orientierte Gebühr zu bestimmen. Die DFS überschreite vielmehr den vom Verordnungsgeber festgelegten Gebührenrahmen mit den erhobenen Gebühren, ohne nähere Begründung, um ein Mehrfaches.

 

Insgesamt hält das Verwaltungsgericht damit die getroffenen 22 Gebührenentscheidungen für Anlagen eines gemeinsam genehmigten Windparks für willkürlich festgesetzt und unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Urteil, mit dem die 22 Gebührenentscheidung aufgehoben wurden, hat Rechtsmittel nicht zugelassen.

 

Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zugelassen

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der deutlichen Worte und ausführlichen Begründung ist aber kaum zu erwarten, dass einem etwaigen Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg beschieden sein wird.

 

Was tun bei Erhalt von Gebührenbescheiden der DFS?

 

Insoweit ist Anlagenbetreibern, die in letzter Zeit entsprechende Gebührenbescheide erhielten, auf jeden Fall zu raten, unmittelbar prüfen zu lassen, ob gegen diese noch die einmonatige Widerspruchsfrist läuft und daher ein – absehbar erfolgreicher – Widerspruch eingelegt werden kann. 

 

Hierbei beraten wir Sie gerne. Als Ansprechpartner/innen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen Dr. Andreas Hinsch, Dr. Mahand Vogt, Benjamin Zietlow, Inga Wömmel und Anna-Maria Koch gerne zur Verfügung.

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