EEG 2021: Änderungen bei der Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land

18.12.2020

Kurz vor Verabschiedung des EEG 2021 haben sich die Modalitäten zur Inanspruchnahme einer Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land im Vergleich zu den vorherigen Entwurfsfassungen des Gesetzes nochmals deutlich geändert. 

Mit dem Inkrafttreten des novellierten EEG zum 1. Januar 2021 gibt es nun für Windenergieanlagen an Land, deren gesetzlicher Zahlungsanspruch am 31. Dezember 2020 bzw. 2021 endet, auf Grund der corona-bedingten Entwicklung der Strompreise eine Anschlussförderung. Soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat gilt die ausgeförderte Anlage mit Beendigung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs gem. § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2021 als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung (für ausgeförderte Anlagen) zugeordnet.

Die Ausgestaltung der Anschlussförderung ist zweigleisig ausgestaltet. Sicher ist die Anschlussförderung für alle Windenergieanlagen bis Ende des Jahres 2021 auf Basis eines gesetzlichen Zahlungsanspruches. Anlagen die eine Förderung bis Ende des Jahres 2022 in Anspruch nehmen wollen, müssen für diese Anschlussförderung erfolgreich an einer Ausschreibung bei der BNetzA teilnehmen.

Anschlussförderung bis 2021

Grds. soll die Anschlussförderung gem. § 23b Abs. 2 EEG 2021 auf Basis einer Ausschreibung zur Ermittlung des anzulegenden Wertes bei der BNetzA erfolgen. 

Bis zu dem Zeitpunkt zu dem der anzulegende Wert durch einen Zuschlag bestimmt ist (dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin der Ausschreibung folgenden Kalendermonats), längstens aber bis zum 31. Dezember 2021 (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021), besteht für die zum Ende des Jahres 2020 ausgeförderten Windenergieanlagen ein gesetzlicher Zahlungsanspruch.

Dabei ist als anzulegender Wert der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nr. 3 berechnet. Dieser Wert wird nochmals um einen gewissen Betrag in ct/kWh erhöht, wobei sich dieser Erhöhungsbeitrag im Verlaufe des Jahres verringert. So findet für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist, eine Erhöhung um 1 ct/kWh statt; für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, eine Erhöhung um 0,5 ct/kWh und für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist, eine Erhöhung um 0,25 ct/kWh. 

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der anzulegende Wert bei ausgeförderten Windenergieanlagen gem. § 53 Abs. 1 EEG 2021 um 0,4 ct/kWh reduziert.* 

Anschlussförderung bis 2022

Wer die Anschlussförderung bis Ende des Jahres 2022 in Anspruch nehmen will, ist zwingend auf die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung bei der BNetzA für die Anschlussförderung angewiesen. Diese Förderung endet dann gem. § 25 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Die Details zur Ausschreibung sind noch in einer Verordnung (die so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum 30. Juni 2021 erlassen werden soll) zu regeln. Einige Eckpunkte sind aber bereits bekannt. So wird es zwei Ausschreibungsrunden geben. Die erste soll möglichst zwei Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt werden, die zweite voraussichtlich am 1. November 2021.

In der ersten Ausschreibungsrunde wird die Anschlussförderung in den Jahren 2021 und 2022 ausgeschrieben. An dieser Ausschreibung können ausgeförderte Anlagen teilnehmen, deren ursprünglicher Förderanspruch zum 31. Dezember 2020 endet. Das Ausschreibungsvolumen soll 1.500 MW betragen.

In der zweiten Ausschreibungsrunde wird die Anschlussförderung für das Jahr 2022 ausgeschrieben. An dieser Ausschreibung können ausgeförderte Anlagen teilnehmen, deren ursprünglicher Förderanspruch zum 31. Dezember 2021 endet. Zusätzlich können auch ausgeförderte Anlagen teilnehmen, deren ursprünglicher Förderanspruch bereits am 31. Dezember 2020 endete und die in der vorherigen ersten Ausschreibungsrunde keinen Zuschlag erhalten haben. Das Ausschreibungsvolumen soll hier 1.000 MW betragen.

Teilnahmeberechtig sollen nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers nur Windenergieanlagen sein, die sich auf einer Fläche befinden, auf der die Errichtung einer neuen Windenergieanlage an Land planungsrechtlich nicht zulässig ist. Anlagen die planungsrechtlich repowert werden können, sollen auch repowert werden und sollen daher von der Anschlussförderung für das Jahr 2022 ausgenommen werden. 

In der Verordnung wird zudem der Höchstwert für die Ausschreibung festgesetzt. Dieser soll zwischen 3,0 und 3,8 ct liegen. Ferner soll in der Verordnung festgelegt werden, dass das Referenzertragsmodell anwendbar ist. Zudem soll die Verordnung eine Regelung enthalten, wonach im Falle einer Unterzeichnung der Ausschreibung – zur Wahrung des Wettbewerbes – nur 80 % der Gebote bezuschlagt werden.

Auch der durch die Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert reduziert sich nach Maßgabe von § 53 Abs. 1 EEG 2021 (s.o.). 

Die jetzige Ausweitung der Anschlussförderung bis Ende des Jahres 2022 und die Erstreckung auch auf Anlagen, die erst zum Ende des Jahres 2021 aus der Förderung auslaufen, stellt neben der Möglichkeit der sonstigen Direktvermarktung nochmals eine echte Perspektive für den Weiterbetrieb von ausgeförderten Altanlagen dar.

Als Ansprechpartner/innen stehen Ihnen die Kollegen und Kolleginnen Rainer Heidorn, Dr. Thomas Heineke, Dr. Andreas Hinsch, Dr. Mahand Vogt, Lars Wenzel und Benjamin Zietlow gerne zur Verfügung.

*in einer vorherigen Fassung dieses Beitrages hieß es, dass die Reduzierung durch den Einbau eines intelligenten Messsystems halbiert werden kann. Dies war unzutreffend. Durch den Verweis in § 53 Abs. 2 Satz 1 EEG 2021 auf § 21 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) EEG 2021 ergibt sich, dass diese Möglichkeit nur ausgeförderte Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, betrifft. Das Versehen bitten wir zu entschuldigen.

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