05.09.2024
Nachdem die Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein bereits novelliert wurde und im Juli 2024 in Kraft trat, gibt es nun auch eine weitere Konkretisierung aus der Landesverwaltung. Mit Erlass vom 15. August 2024 hat das Ministerium für Inneres, kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landesbauordnung, sog. Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung (VollzBekLBO), erlassen.
Dabei handelt es sich um Hinweise, die keine unmittelbare Wirkung für den Bürger entfalten, sondern für diesen vielmehr dadurch beachtlich werden, weil sich die zuständigen Bauaufsichtsbehörden bei der Anwendung des betroffenen Rechts (z. B. bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausübung ihres Beurteilungs- oder Ermessensspielraums) daran orientieren werden.
Die Vollzugsbekanntmachung enthält eine Reihe von Konkretisierungen, die Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben. Auf einiges möchten wir hinweisen:
Abstandsflächen von Windenergieanlagen und ihre Berechnung
Es finden sich u.a. ergänzende Hinweise zur Anwendung der Regelungen zur Bestimmung und Bemessung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen für Windenergieanlagen, die in der LBO selbst novelliert wurden. Im Außenbereich beträgt die Abstandsflächentiefe 0,2 H, ausgenommen an den Grenzen des Innenbereichs.
Beachtlich ist, dass die VollzBekLBO nun in Nr. 18 zu § 6 LBO eine klare Bemessungsmethode für die Berechnung der Abstandsflächen von Windenergieanlagen vorsieht und diesbezüglich nun ein einheitlicher Standard besteht. Die Tiefe der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche von Windenergieanlagen bemisst sich nach der Gesamthöhe. Das Maß H ergibt sich dabei aus Nabenhöhe plus Rotorradius.
Definition von „Eigenverbrauch“ im Rahmen der Wasserstofferzeugung:
In Bezug auf § 61 Abs. 1 Nr. 3 d) LBO liefert die VollzBekLBO eine wichtige Legaldefinition des Eigenverbrauchs in den baulichen Anlagen, die der Wasserstofferzeugung dienen. Danach meint Eigenverbrauch, „dass der erzeugte Wasserstoff in den versorgten Gebäuden genutzt wird, so auch bei Anlagen der Quartiersversorgung. Nicht Verfahrens frei ist die Wasserstoffproduktion zum Zwecke des Verkaufs oder der stofflichen Verwendung“.
Klarstellende Hinweise zum Repowering von Windenergie- und Solaranlagen
Eine Klarstellung trifft die VollzBekLBO auch hinsichtlich der Genehmigungsfreistellung des Repowerings nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO. Zunächst weist die VollzBekLBO unter Verweis auf Art. 2 Satz 2 Nr. 10 der RED II-Richtlinie darauf hin, dass unter Repowering „die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energien produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage“ zu verstehen ist. Sodann stellt die VollzBekLBO klar, dass der Hauptanwendungsfall des Repowerings Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe über 50 m seien, dass das Repowering aber ebenfalls auch bei anderen erneuerbaren Energien denkbar ist, vor allem bei Solaranlagen. Eine Genehmigungsfreiheit für ein Repowering von Solaranlagen komme auch dann in Betracht, wenn es dabei zu einer Änderung von Sonderbauten kommt. In diesem Fall könnten Bauherren außerdem verlangen, dass das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach § 138a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt wird.
Sofern Sie Fragen zu VollzBekLBO oder allgemein zu den behandelten Themen haben, steht Ihnen das Team von BME, insb. die Kolleginnen und Kollegen Herr Dr. Hinsch, Frau Dr. Vogt, Herr Zietlow, Frau Hesselmann, Herr Bunte und Herr Dr. Thibaut gerne zur Verfügung.