30.05.2022
Deren Kapitel 5.2 mit Festlegungen zu den Erneuerbaren Energien wird in Bezug auf die festgelegten Ziele und Grundsätze mit vierter Teilfortschreibung derzeit geändert. Gemäß Bekanntmachung der Landesregierung liegt der erste Entwurf der Rechtsverordnung samt Begründung, Umweltbericht und Fachgutachten seit dem 12. Mai 2022 zur Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Öffentlichkeitsbeteiligung heißt, es besteht für Jedermann die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Entwurfsunterlagen – online und an den in der Bekanntmachung genannten Stellen – und zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Frist dazu läuft bis Anfang Juli.
Diese Chance sollten interessierte Planer und Betreiber der Erneuerbaren, sowohl Windenergie als auch Solar, nutzen. Wichtig ist, dass Vorhabenträger, die regelmäßig eine viel tiefere Kenntnis der konkreten Situation vor Ort haben, bereits in einer Planung oder Abstimmung mit einer Gemeinde sind usw., auf diesem Weg der Landesplanung ergänzende, korrigierende oder richtigstellende Informationen liefern. Die Landesregierung kann über eine solche Stellungnahme auf mögliche Fehlbewertungen, grundsätzliche Fehler oder Übersehenes hingewiesen werden und ggf. Korrekturen der Planung vornehmen, bevor diese in Kraft tritt und nur noch über Rechtschutz angegangen werden kann.
Da das LEP IV für Rheinland-Pfalz insgesamt gilt, entscheidet auch das Engagement beim Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung darüber, wo und wie künftig Windkraft- und Solaranlagen in Rheinland-Pfalz betrieben werden können. Mit Blick auf die von der Bundesregierung im Eckpunktepapier vorgestellten politischen Ziele, nämlich den zügigen Ausbau der Erneuerbaren, – im Eckpunktepapier als eine Frage der öffentlichen Sicherheit, der ökologischen Vernunft und auch der ökonomischen Zukunftsfähigkeit bezeichnet – muss auch in Rheinland-Pfalz sichergestellt werden, dass die notwendigen Flächen für den Windenergieausbau rechtzeitig bereitgestellt werden können. Daher ist eine rege und konstruktive Teilnahme an der Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls ratsam.
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Mit heute verkündetem Urteil vom 9. November 2022 (Az. 1 N 548/19) hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht den im Jahr 2018 in Kraft getretenen sachlichen Teilplan „Windenergie“ für die Planungsregion Mittelthüringen für unwirksam erklärt. Das Gericht ging davon aus, dass...
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