Neue Entscheidung aus Lüneburg: Welches Gewicht hat der Denkmalschutz in Zeiten von Klimakrise?

10.05.2022

Ein aktueller Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschl. v. 21.04.2022, 12 MS 188/21) lenkt einmal mehr den Blick auf Fragen des Denkmalrechts und kommt hier zu Ergebnissen, die man angesichts der aktuellen Energiekrise und Versorgungsproblematik wohl als Rückschlag für die Erneuerbaren Energien bezeichnen darf. 

 

Eilantrag gegen eine Windenergieanlage

 

Ein Umweltverband hatte Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage gesucht. Am geplanten Standort werden bereits Windenergieanlagen betrieben und weitere Zulassungen sind beantragt. 

 

Mit dem Beschluss ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Umweltverbandes gegen die Genehmigungsentscheidung an. Die behördliche Entscheidung verstoße gegen das Niedersächsische Denkmalrecht, konkret § 8 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG. Das Vorhaben beeinträchtige eine denkmalgeschützte Mühle; diese werde aus der Außenperspektive heraus – trotz ihrer Einbettung in hohen Bewuchs und mehrere Gebäude in der direkten Umgebung – an mehreren Sichtpunkten erheblich beeinträchtigt. Dabei sei keineswegs nur auf die häufig frequentierten Sichtpunkte im öffentlichen Bewegungsbereich abzustellen. Es komme es für die Beantwortung der denkmalrechtlichen Fragen allein auf die Einschätzung eines sachverständigen Betrachters an.

 

Berücksichtigung des derzeitigen Erhaltungszustandes?

 

In der weiteren Entscheidung konstatiert der Senat zunächst, bei der Frage nach einer erheblichen Beeinträchtigung es nicht entscheidend auf den Erhaltungszustand des Denkmals ankomme. Denn selbst sofern der Schauwert des Objektes für den Laien gering ist, bliebe der Zeugniswert für den Fachmann erhalten. Insofern werde der Denkmalwert der Mühle hier auch nicht dadurch gemindert, dass die Flügel seit etwa 90 Jahren fehlten und Restaurierungen in unfachmännischer Weise erfolgt seien. 

 

„Freischneiden“ des Denkmals und eine Wiederherstellung von Sichtachsen

 

Sodann positioniert sich das Gericht dahingehend, dass bei der Prüfung, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals durch die Errichtung von Windenergieanlagen in seiner Umgebung beeinträchtigt werde, nicht ausschließlich maßgeblich sei, welche Sicht auf das Denkmal sich dem Betrachter derzeit böte, sondern es müssten ggf. auch die Möglichkeiten untersucht werden, durch einen "Freischnitt" des Denkmals einen es – wie im konkreten Fall – abschirmenden, aber denkmalwidrigen Bewuchs zu entfernen. D.h., für die Frage der Beeinträchtigung komme es nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort an; vielmehr sei zu prüfen, ob vorangegangene Vernachlässigungen der Instandhaltung, Pflege und/oder des Umgebungsschutzes der Mühle bestünden und insoweit eine – notfalls behördlich erzwungene – Nachholung der Pflegemaßnahmen möglich erscheine, die dann ihrerseits erwarten ließe, dass in einer die Lebenserwartung des Vorhabens merklich unterschreitenden Zeitspanne (wieder) ein Erscheinungsbild des geschützten Baudenkmals erreicht werde, welches durch das Vorhaben (ggf. erheblich) beeinträchtigt würde. In Vorwegnahme dieses Erscheinungsbildes seien insbesondere das Denkmal umgebende Gehölze hinwegzudenken oder als bereits beschnitten zu fingieren. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden einem behördlichen Einschreiten in der Regel selbst dann nicht entgegen, wenn die denkmalwidrigen Zustände sich über einen längeren Zustand aufgebaut hätten und unbeanstandet geblieben seien.

 

Derzeit spreche hier Überwiegendes dafür, dass einem stärkeren „Freischnitt“ der Mühle zugunsten ihres Erscheinungsbildes in Bezug auf bestimmte Sichtachsen keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstünden und ein solcher „Freischnitt“ zu einer deutlichen Verbesserung der Erkennbarkeit des Bauwerkes aus den jeweiligen Himmelsrichtungen aus der Entfernung führten. 

 

Im Ergebnis beeinträchtige das Windenergievorhaben das Denkmal erheblich und sei nicht genehmigungsfähig.

 

Kein Vorrang der Erneuerbaren Energien, sondern Prüfung von Standortalternativen

 

Es bestünde auch kein Genehmigungsanspruch aufgrund der Erfordernisse der Energiewende und einer regelmäßig beschränkten Lebensdauer von Windvorhaben. Vielmehr habe die Genehmigungsentscheidung hier im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ergehen zwischen dem Rang und Beeinträchtigungsgrad des betroffenen Kulturdenkmals am geplanten Standort und dem öffentlichen Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien (Zweck-Mittel-Relation). Dabei seien die Standortalternativen für die Windenergie mit zu berücksichtigen, die sich auf das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung zu erstrecken hätten.

 

Sofern die Errichtung einer Windenergieanlage in der Umgebung eines Kulturdenkmals dessen Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigte, seien Bau und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die auch andernorts errichtet werden könnten, an einem tendenziell denkmalwidrigen Standort weder erforderlich noch verhältnismäßig und es damit regelmäßig nicht gerechtfertigt, der Stromproduktion den Vorzug zu geben. Dies ist nach Ansicht des Senates ggf. anders in einer „dramatischen Krisensituation“, in der „ggf. (auch) der Denkmalschutz auf Zeit zurückstehen müsste, um alle kurzfristig mobilisationsfähigen, aber rückbaufähigen Energiegewinnungsprojekte sofort und rückhaltlos auszuschöpfen. Eine derart dramatische Situation ist aber (noch) nicht gegeben – und würde dann voraussichtlich auch nur eine auflösend bedingte oder befristete Genehmigung zulassen, die nach dem Ende der Krise erneut auf den Prüfstand zu stellen wäre.“ Ob dies anders zu bewerten sein könnte, träte der neu entworfene § 2 Satz 2 EEG 2023 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (vgl. BRDrucks. 162/22) in Kraft, lässt der Senat sodann offen.

 

Ebendies aber dürfte zu hoffen sein. Denn fast möchte man fragen, wie dramatisch die aktuelle Krisensituation noch sein muss, um den Erneuerbaren Energien endlich mehr Fahrt zu geben. Dies nicht zuletzt auch, weil es die langwierigen und aufwändigen Genehmigungsverfahren schlicht verhindern, ein einmal abgelehntes Verfahren im Fall akuter Versorgungslücken dann auch zeitnah wieder zu „reaktivieren“. Kritikwürdig erscheint zudem, dass die Entscheidung nicht offenlegt, in welchem Abstand Vorhaben und Denkmal liegen, um nachvollziehen zu können, ob es sich hier auch tatsächlich um die gesetzlich gemeinte „Umgebung“ eines Denkmals handelt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die „Sichtachsen“ im NDSchG selbst nicht unmittelbar angelegt sind, ihre Anwendung also durchaus zu begründen gewesen wäre. Dies insbesondere, da das Gericht auch versteckte und weniger zugängliche Standpunkte als Bezugspunkte in Betracht zog. Insoweit lässt die neue Entscheidung zahlreiche Fragen offen.

 

Sofern Sie Fragen zu der Entscheidung oder allgemein zu den behandelten Themen haben, steht Ihnen das Team von BME, insb. die Kolleginnen und Kollegen Herr Dr. Hinsch, Frau Dr. Vogt und Herr Zietlow gerne zur Verfügung.

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