Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

30.11.2021

Urteile vom 22. Oktober 2021 – V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20

Der BGH hat sich in vier Parallelverfahren mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule Gegenstand besonderer Rechte sein können, die in eine Freiland- Photovoltaikanlage eingebaut sind. 

Zum Sachverhalt:

Kläger war in allen vier Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp erwarb, welche zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt an dem Grundstück ein Nutzungsrecht. 

Noch im gleichen Jahr verkaufte die insolvente Gesellschaft die Module dieser Anlage an insgesamt 65 Kapitalanleger. Diese sollten gemäß den jeweiligen Kaufverträgen das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage erwerben. Sechs Jahre später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, die die Module nebst Unterkonstruktion an die Anleger verkauft hatte. 

Der klagende Insolvenzverwalter hat in einer Reihe von Verfahren die Feststellung begehrt, dass die jeweiligen Anleger kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. In drei von vier Verfahren vor den Oberlandesgerichten wurde die Klage abgewiesen. Nur ein Oberlandesgericht hat dem Insolvenzverwalter Recht gegeben, der die Anlagen für sich begehrte. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Der BGH hat die alle vier Berufungsurteile aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da noch offene Fragen zu klären sind. Im Einzelnen führt er aus:

1. Der Eigentumserwerb der Beklagten setzt u.a. voraus, dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig, d.h. weder wesentliche Bestandteile des (a) Grundstückes, noch der (b) Photovoltaikanlage oder gar eines (c) Gebäudes waren.

Die Berufungsgerichte gehen übereinstimmend rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht.

Die Module sind nach Auffassung des BGH auch nicht deshalb wesentliche Bestandteile der Anlage, weil diese als Gebäude i.S.v. § 94 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, in das die Module zur Herstellung eingefügt wurden. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen "Gebautes" von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie in den vorliegenden Fällen aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar. Das trifft wohl auf die überwiegende Zahl von Freilandanlagen zu. 

2. Die Module könnten aber nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein. Ob ein Bestandteil im Sinne dieser Vorschrift wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf (a) die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts und darauf an, (b) welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Hätten die Module bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt und ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können, wären sie sonderrechtsfähig gewesen, das heißt, die Anleger hätten wirksam Eigentum erworben.  

Der BGH geht hiervon aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Errichtung der Anlage und der Übereignung der Module an die Anleger (nicht mal 12 Monate) aus.  Auch wenn größere Zeiträume zw. der Errichtung und Übereignung liegen, kann die Sonderrechtsfähigkeit gegeben sein, wenn diese durch zumindest vergleichbare Module ersetzt werden können. 

3. Dabei ist es unerheblich, ob die gesamte Anlage durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung an den Beklagten erhalten hätte. Eine solche Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führte nicht dazu, dass dieModule zu wesentlichen Bestandteilen der Anlage geworden wären.

4. Sollten die Module nach den genannten Maßstäben als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sein, ergäbe sich ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht daraus, dass sie Scheinbestandteile i.S.v. § 95 Abs. 1 BGB darstellten. Denn diese Vorschrift ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar. Die Photovoltaikanlage ist aber eine bewegliche Sache im Rechtssinne, weil sie weder ein Gebäude noch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

5. Sollten die Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen sein, ist zu prüfen, ob die jeweiligen Module in den der Übereignung zu Grunde liegenden Lageplänen hinreichend deutlich gekennzeichnet sind, da die dingliche Einigung nur dann dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. 

Zusammenfassende Feststellungen:

a) Photovoltaikanlagen sind nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstückes. 

b) Photovoltaikanlagen sind keine Gebäude. 

c) Photovoltaikanlagen können wesentliche Bestandteile einer Sachen nach § 93 BGB sein. Sofern die einzelnen Module hingegen austauschfähig sind, also durch vergleichbare Module ersetzt werden können, sind sie nicht wesentlich und damit sonderrechtsfähig. Sie können also übertragen werden. 

d) Bei der Übertragung ist darauf zu achten, dass der Bestimmtheitsgrundsatz beachtet wird. Dazu ist eine deutliche Kenntlichmachung in den Lageplänen erforderlich, aus denen sich ergibt, welche Anlagenteile übereignet werden. 

Sofern Sie Fragen zu der Entscheidung oder allgemein zu den behandelten Thema haben, steht Ihnen das Team von BME, insb. die Kollegen Herr Dr. Heineke, Herr Wenzel, Herr Heidorn, Herr Dr. Hänsel und Frau Luga gerne zur Verfügung.

zurück

Weitere Nachrichten

Regionalplan für den Planungsraum I (Stadt Flensburg, sowie Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg) in Schleswig-Holstein unwirksam

Mit Urteil vom 22. März 2023 (5 KN 53/21) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Regionalplan für den Planungsraum I für unwirksam erklärt. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen; das Land Schleswig-Holstein hatte jedoch...

mehr

Wie die EU durch die „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ versucht saubere Technologien in Europa zu halten

Am 6. Februar 2024 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über die sog. „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ erzielt, mit der die Erreichung der Klima- und Energieziele der EU für 2030 beschleunigt und...

mehr

Was ist eine Genehmigung noch wert?
Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bewegt die Windbranche

Bislang gibt es erst eine Presseerklärung, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber schon jetzt sorgt das vor wenigen Tagen erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für Diskussionen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2023, 7 C 4.22); seine Reichweite ist derzeit...

mehr

Alle Nachrichten