Neues vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht – Interimsverfahren (noch) nicht Stand der Technik

15.11.2021

 

Der 9. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte sich in einer ganz aktuellen Entscheidung (Urt. v.  10.11.2021 – 9 U 15/20) erneut mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsbegehren gegen den Betrieb von Windenergieanlagen auseinanderzusetzen. 

Wie häufig in der Vergangenheit haben die Kläger die Argumente, die sie sonst auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Genehmigungen der Anlagen vorbringen (insb. Schall, Infraschall und Schattenwurf) vor den Zivilgerichten (LG und dann OLG) fortgesetzt und die Unterlassung des Betriebes wegen angeblicher Richtwertüberschreitungen verlangt.

Auch in diesem Fall hatten die Kläger damit keinen Erfolg.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht als eines der ersten wirklich darüber befunden hat, ob das sog. Interimsverfahren bei der Schallberechnung zu berücksichtigen ist.

Nach den §§ 1004, 906 BGB haben Nachbarn unwesentliche Beeinträchtigungen (u.a. durch Schall) zu dulden. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt nach § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind (u.a. die TA Lärm) und den Stand der Technik wiedergeben.

Insofern sind zunächst die Verfahren der TA Lärm zur Geräuschermittlung maßgeblich und diese verweist bislang auf das sog. „Alternative Verfahren“. Nun hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) bekanntermaßen vor einiger Zeit ihre Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen geändert und das Interimsverfahren zur Prognoseberechnung der Geräuschbelastung empfohlen, weil es bei größeren Windenergieanlagen zu genaueren Ergebnissen gelangt. In der Folge haben diverse Landesministerien für die Genehmigungsbehörden die Anwendung durch Erlass vorgegeben. Eine entsprechende Anpassung der TA Lärm folgte indes bis heute nicht. 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat nun festgestellt, dass die TA Lärm auf Grund des Verweises in § 906 BGB für die Zivilgerichte weiterhin maßgeblich sind. Eine Abweichung von der TA Lärm käme – wie es auch in der Norm angelegt ist – nur in Betracht, wenn sie durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse überholt wäre. Das sieht das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht aber derzeit nicht. Insbesondere folge ein „neuer Stand der Technik“ nicht daraus, „dass die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz neuere Entwicklungen in der Wissenschaft zum Anlass genommen hat, ihre Hinweise zum Schallimmissionsschutz für Windkraftanlagen zwischenzeitlich zu ändern“. Und erst recht folge ein neuer Stand der Technik nicht daraus, „dass die Verwaltungen von zwölf Bundesländern die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz für Windkraftanlagen mit Stand vom 30. Juni 2016 eingeführt haben“.

Die Entscheidung ist – auch wenn sie auf die Genehmigungspraxis in den Bundesländern keine Auswirkung hat; die Erlasse sind jedenfalls für die Genehmigungsbehörden i.d.R. bindend – sehr zu begrüßen. Denn auch im Zivilrechtsstreit kann es mitunter auf die Frage nach dem Berechnungsverfahren ankommen. Denn wenn auf Grund der Fremdgeräuschbelastung am Immissionsort keine Messung stattfinden kann und man im Rahmen der Beweisaufnahme dann auf einen Ersatzmesspunkt ausweichen und eine rechnerische Übertragung auf den Immissionsort vornehmen muss, kann es durchaus auf die Frage welches Berechnungsverfahren anzuwenden ist ankommen. Gerade bei älteren Windparks, die noch nach dem Alternativen Verfahren berechnet und zuglassen wurden, kann es da im Einzelfall einmal „eng“ werden. Insofern ist die Entscheidung äußerst begrüßenswert.

Zudem führt das Gericht aus, dass eigene punktuelle Messungen des Klägers, mit handelsüblichen Schallmessgeräten, die Überschreitungen des maßgeblichen Richtwertes anzeigen nicht geeignet seien, die gutachterlichen Feststellungen zur Einhaltung des Richtwertes in Frage zu stellen, insb. auch weil einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 7.2 i.V.m. Nr. 6.3 TA Lärm die nächtlichen Immissionsrichtwerte um bis zu 20 dB überschreiten dürfen.

Sofern Sie Fragen zu der Entscheidung oder allgemein zu den behandelten Themen haben, steht Ihnen das Team von BME, insb. die Kolleginnen und Kollegen Herr Dr. Hinsch, Frau Dr. Vogt, Herr Zietlow, Frau Wömmel und Frau Koch, LL.M., gerne zur Verfügung.

 

zurück

Weitere Nachrichten

Regionalplan für den Planungsraum I (Stadt Flensburg, sowie Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg) in Schleswig-Holstein unwirksam

Mit Urteil vom 22. März 2023 (5 KN 53/21) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Regionalplan für den Planungsraum I für unwirksam erklärt. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen; das Land Schleswig-Holstein hatte jedoch...

mehr

Wie die EU durch die „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ versucht saubere Technologien in Europa zu halten

Am 6. Februar 2024 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über die sog. „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ erzielt, mit der die Erreichung der Klima- und Energieziele der EU für 2030 beschleunigt und...

mehr

Was ist eine Genehmigung noch wert?
Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bewegt die Windbranche

Bislang gibt es erst eine Presseerklärung, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber schon jetzt sorgt das vor wenigen Tagen erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für Diskussionen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2023, 7 C 4.22); seine Reichweite ist derzeit...

mehr

Alle Nachrichten