Mecklenburg-Vorpommern: Abschaltzeiten sind doch eine geeignete Vermeidungsmaßnahme!

11.06.2021

Lange war die Situation der Vorhabenträger in Mecklenburg-Vorpommern davon geprägt, dass beantragte Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen unter Verweis auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abgelehnt wurden, wenn die geplanten Anlagen im Prüf- oder Ausschlussbereich nach der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, Teil Vögel mit Stand vom 1. August 2016 (AAB-WEA) lagen. An dieser Situation vermochten auch im Genehmigungsverfahren durch den Vorhabenträger vorgelegte Abschaltkonzepte regelmäßig nichts ändern. Wenn es doch gelang solche Lösungen zu finden, konnte es Probleme im Rechtsschutz geben.

 

Denn einer solchen Praxis hat auch das Verwaltungsgericht Schwerin am 13. April 2021 (Az: 7 B 2158/20 SN, 7 B 1947/20 SN) eine Absage erteilt. Es hat entschieden, dass grundsätzliche Bedenken bestünden, durch Anordnung von Abschaltzeiten das „Verbot“ der Errichtung von WEA in Ausschlussbereichen zu umgehen. Abschaltzeiten von Windenergieanlagen seien keine zulässige Vermeidungsmaßnahme im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot, denn Vermeidungsmaßnahmen seien im Ausschlussbereich der im Verfahren gegenständlichen Vogelarten Rotmilan und Rohrweihe gerade in den AAB-WEA nicht vorgesehen. Eine etwas hölzerne Argumentationsweise. 

 

In Reaktion auf diese zwei noch nicht rechtskräftigen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin hat so auch das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gegengesteuert und mit Schreiben vom 28. Mai 2021 an die Unteren Naturschutzbehörden des Landes einen ergänzenden Hinweis zur AAB-WEA erlassen. Danach ist nun klargestellt, „dass über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten grundsätzlich als ein wirksames Mittel zur Unterschreitung der Schwelle eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos in Betracht kommen. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Prüfbereiche als auch für die Ausschlussbereiche gemäß AAB-WEA (Teil Vögel).

 

Der Vorhabenträger kann nun mit einer naturschutzfachlichen Bewertung ein Abschaltkonzept mit den Antragsunterlagen für das Vorhaben vorlegen. Dies wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dann artspezifisch und auf den Einzelfall geprüft. Damit ist es möglich auch im direkten Umfeld der Brutstätten jedenfalls eine Genehmigung zu erhalten. 

 

Dieser ergänzende Hinweis ist äußerst positiv zu bewerten und wird die Genehmigungspraxis in Mecklenburg-Vorpommern hoffentlich beschleunigen und verbessern. Es bleibt abzuwarten, ob von Mecklenburg-Vorpommern ein Signal für das übrige Bundesgebiet ausgeht und der Ausbau erneuerbarer Energien mit Hilfe von Abschaltkonzepten beschleunigt wird.

 

Für Rückfragen zu Abschaltkonzepten sowie weiteren Fragen rund um die Genehmigung von Windenergievorhaben stehen Ihnen die Kollegen Herr Dr. Andreas Hinsch, Frau Dr. Mahand Vogt, Herr Benjamin Zietlow, Frau Inga Mareen Wömmel und Frau Anna-Maria Koch, LL.M., gerne zur Verfügung.

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