Offshore Windpark: NABU Klage bleibt ohne Erfolg

12.03.2021

Mit Unterstützung von Blanke Meier Evers sichert die Betreibergesellschaft den Betrieb des Windparks.

 

Der Offshore Windpark Butendiek, der seit dem Jahr 2015 in Betrieb ist, liegt im europäischen Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“. Er wurde aufgrund einer bestandskräftigen Genehmigung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und entsprechend betrieben. Mit einem Antrag nach dem Umweltschadensgesetz versuchte der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) das Bundesamt für Naturschutz zu Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Vorhabenträger zu verpflichten. Nach der Ablehnung des Antrags blieb der Rechtsschutz des NABU nunmehr auch in der Berufungsinstanz erfolglos (Az. 21 A 49/17). 

 

Der Rechtsschutz scheiterte bereits daran, dass kein ordnungsgemäßer Antrag auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen vorlag. Dafür ist es erforderlich, den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung fehlte jedenfalls im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht brachte zum Ausdruck, dass die Tatsachen, die im Antrag angeführt waren, zwar ein Verlust an potenzieller Habitatfläche für die Seetaucher darstellen würden, aber es fehle letztlich an einer Auswirkungsprognose im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens und die beiden Seetaucherarten. Nur wenn das erfolge, könne auch ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes dargelegt werden. Dazu fehlten im Verwaltungsverfahren nachvollziehbare Ausführungen des NABU. Dr. Andreas Hinsch, zuständiger Partner für das Verfahren bei Blanke Meier Evers, kommentiert das wie folgt: „Der NABU als klagender Umweltverband ist vielleicht durch den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Amtsermittlung und dem Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozess etwas verwöhnt. Heute hat das Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Antragsteller nach dem Umweltschadensgesetz eine Mitwirkungslast trifft, die hier der NABU verfehlt hat. Es wird deutlich, dass es relevante Hürden gibt, bevor eine Behörde überhaupt im Hinblick auf ein bestandskräftiges genehmigtes Vorhaben tätig werden kann“. 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht dem NABU die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde offen. 

 

Zu diesen und allen weiteren Fragen zum Umweltschadensrecht stehen Ihnen Dr. Andreas Hinsch und Anna-Maria Koch, LL.M. gerne zur Verfügung.

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