06.11.2020
Die Bundesnetzagentur hat im Konsultationsverfahren zur Fristverlängerung gestern entschieden, dass die Frist zur Installation einer bedarfsgerechten Nachtbefeuerung gemäß § 9 Abs. 8 EEG noch einmal verlängert wird, und zwar
•Für WEA onshore bis zum 31. Dezember 2022, und
•Für WEA offshore bis zum 31. Dezember 2023.
Die verlängerte Frist gilt jeweils sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur finden Sie unter dem folgenden Link:
Dass die Bundesnetzagentur die Frist noch einmal verlängert, war von Projektierer und Betreibern von Windenergieanlagen erwartet worden; dennoch sorgt die finale Entscheidung nun für Erleichterung. Die verlängerte Frist gibt allen Beteiligten noch einmal die Gelegenheit, sich in etwas mehr Ruhe über die Modalitäten der Nachrüstung und die zur Verfügung stehenden Systeme auszutauschen und die erforderlichen genehmigungsrechtlichen Verfahren bei den jeweiligen Behörden (rechtzeitig) zu führen.
Wir beraten umfassend zu Thema einer bedarfsgerechten Nachbefeuerung. Bitte sprechen Sie bei Fragen gerne die Kollegen Dr. Andreas Hinsch, Dr. Mahand Vogt und Benjamin Zietlow an.
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