Blanke Meier Evers gewinnt Prozess: Landschaftsbild in Eiderstedt nur von mittlerer Bedeutung

12.08.2020

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat sich zur Höhe der Ersatzzahlung für Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen (Urt. v. 06.08.2020, 6 A 97/16) auf der Halbinsel Eiderstedt (Kreis Nordfriesland) auseinandergesetzt und ist dabei zu einem für unsere Mandantin erfreulichen Ergebnis gekommen. Die schriftlichen Gründe der Entscheidung liegen nun vor. 

In den immissionsschutzrechtlichen Zulassungsbescheiden zu Errichtung und Betrieb mehrerer Windenergieanlagen war der durch Blanke Meier Evers vertretenen Klägerin jeweils ein hohes Ersatzgeld auferlegt worden. Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland hatte bei der Berechnung für die Ersatzzahlung einen Faktor für die Qualität des Landschaftsbildes von 3,1 zugrunde gelegt, da sie von einem Landschaftsbild im Vorhabengebiet von hoher Bedeutung ausging. 

Grundlage für den Ansatz dieses Faktors war Ziffer 4.3 des Windkrafterlasses für Schleswig-Holstein. Dieser sieht vor, dass die Bewertung des Landschaftsbildes für die Berechnung des Ausgleichs anhand einer fünfstufigen Skala zu erfolgen hat und zwar in den Stufen „hohe, hohe bis mittlere, mittlere, mittlere bis geringe und geringe Bedeutung“. Abzustellen ist bei der Bewertung auf eine Fläche mit dem Radius von etwa der 15-fachen Anlagenhöhe; zu erfassen ist der Gesamteindruck des Landschaftsbildes. Von hoher Bedeutung ist ein Landschaftsbild, soweit es weitgehend der naturraumtypischen Eigenart entspricht und frei ist von störenden Objekten.

Mit ihrer Klage gegen den Ansatz des höchsten Faktors von 3,1 war unsere Mandantin nun erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Schleswig stellte in seinem Urteil heraus, dass der Kreis Nordfriesland bei seiner Einschätzung die Vorgaben zur Wertstufenermittlung im Windkrafterlass nicht zutreffend berücksichtigt hat. Das Gericht gelangte nach eigener Augenscheinnahme zu der klaren Überzeugung, dass die Flächen auf der Halbinsel Eiderstedt, auf denen die Windenergieanlagen mittlerweile auch betrieben werden, gerade nicht frei von störenden Objekten seien. Zwar habe man es hier mit einer im Wesentlichen noch erkennbaren marschtypischen Landschaft zu tun. Deren naturräumliche Eigenart sei inzwischen aber vermindert und modern überformt worden. Insbesondere fielen im maßgeblichen Radius weitere Windenergieanlagen ins Auge, eine Stromtrasse sowie Wohn- und landwirtschaftliche Bebauung. Entgegen der Behauptung des Kreises Nordfriesland seien hier deshalb nur die Voraussetzungen für eine Bewertung des Landschaftsbildes im mittleren Skalenbereich mit dem Faktor 2,2 (mittlere Bedeutung) erfüllt. Entsprechend reduziert sich nun die Höhe der Ersatzzahlungen für unsere Mandantin. Die Entscheidung zeigt allgemein, dass bei einer Vorbelastung selbst bei einer grundsätzlich hochschutzwürdigen Landschaft kein höchster Landschaftsbildwert für die Ersatzgeldbestimmung anzusetzen ist. 

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Kollegen Dr. Andreas Hinsch, Dr. Mahand Vogt, Benjamin Zietlow und Inga Wömmel gerne zur Verfügung.

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