Erfolg von Windenergieplanern mit Blanke Meier Evers gegen Sicherstellungsverordnung des Kreises Dithmarschen

01.11.2017

Der Kreis Dithmarschen in Schleswig-Holstein hatte mit Blick auf die anstehende Raumordnungsplanung für die Windenergienutzung Sorge, dass auch die östlichen Bereiche des Kreises für die Errichtung von Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden könnten. Im westlichen Bereich der Marsch ist bereits eine Vielzahl von Anlagen errichtet. Um diese Planung mittelbar zu beeinflussen, hat der Kreis eine naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung für einen großen Bereich der Dithmarscher Geest aufgestellt und damit zunächst erreicht, dass zukünftig keine Windenergieanlagen mehr errichtet werden dürfen, und zudem, da es sich um ein sogenanntes weiches Tabukriterium handelt, auch keine Windkraftanlagen durch das Land geplant werden können.

 

Gegen diese Sicherstellungsverordnung wenden sich mehrere Windkraftanlagenbetreiber, die durch Blanke Meier Evers vertreten werden. Sie haben vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einen entsprechenden Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Einer der Betreiber, der besonders durch ein laufendes Genehmigungsverfahren von der Sicherstellungsverordnung betroffen war, hat zudem einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Oberverwaltungsgericht gestellt. Diesem Eilrechtsschutzantrag (Az. 1 MR 4/17) ist das Oberverwaltungsgericht am 27. Oktober 2017 nachgekommen; es hat den Vollzug der Verordnung außer Kraft gesetzt. Es äußerte Zweifel, ob im Hinblick auf die Größe des Gebiets mit ca. 29.000 ha die Sicherstellung nach den gesetzlichen Kriterien erforderlich sei. Entscheidend war, dass es einer Abstimmung dieser raumbedeutsamen Entscheidung mit der Landesplanungsbehörde bedurft hätte, die jedoch fehlt. Weiterer Rechtsschutz des unterlegenen Kreises ist nicht möglich, damit ist die Sicherstellungsverordnung zunächst unabwendbar.

 

Dr. Andreas Hinsch, der fallbearbeitende Partner bei Blanke Meier Evers, führt dazu aus: „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat besondere Bedeutung auch für die Fortschreibung der Regionalpläne in Schleswig-Holstein. Die Bedeutung der Angelegenheit kann vor dem Hintergrund der laufenden Planverfahren nicht unterbewertet werden. Das Ganze ist und bleibt sehr spannend und zeigt die komplexe Aufgabe der Landesplanungsbehörde im Umgang mit den Gründen der aktuellen Entscheidung.“

 

Für weitere Rückfragen steht Dr. Hinsch gern zur Verfügung.

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