Regionalplanung in Schleswig-Holstein unwirksam

21.01.2015

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat gestern, am 20. Januar 2015 ein grundsätzliches Urteil zur Steuerung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein getroffen. Es hat dabei den Anträgen der von Blanke Meier Evers vertretenden Projektentwickler stattgegeben; die Teilfortschreibungen für die Windenergienutzung für die Planungsräume I (Az. 1 KN 6/13) und III (Az. 1 KN 7/13) wurden für unwirksam erklärt. Das Gericht sah bereits formelle Fehler im Planaufstellungsverfahren im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit.

 

Inhaltliche Fehler der Planung

 

Inhaltlich bemängelte das Gericht die mangelnde Absicherung der Windenergienutzung in den ausgewiesenen Eignungsgebieten. Aus Sicht des erkennenden Senats war mit der Planung nicht sichergestellt, dass tatsächlich Windenergienutzung in den Eignungsgebieten realisiert werden könne – eine Positivflächenplanung fehlte. Zudem beanstandete das Gericht die mangelhafte Unterscheidung von sog. harten und weichen Tabukriterien. Das Gericht ging davon aus, dass insbesondere Waldflächen, Natura 2000-Gebiete, nicht für die Windenergienutzung tabu seien, sondern es hier einer planerischen Begründung für den Ausschluss der Windenergienutzung bedurft hätte. Diese fehlte jedoch in der vorliegenden Planung. Letztlich bemängelte das Gericht an den Planungen, dass in Gemeinden, die sich gegen die Windenergienutzung ausgesprochen hatten, keine Eignungsgebiete festgesetzt worden seien. Das Land rechtfertigte dies mit der erhöhten Akzeptanz für die Bürger. Das Gericht stellte jedoch fest, dass rechtlich der bloße Wille, von einer Festlegung freizubleiben, kein abwägungserheblicher Belang sei und so einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht rechtfertigen könne.

 

Das Gericht ging so von der Rechtswidrigkeit und damit von der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen zur Steuerung der Windenergienutzung für die Planungsräume I (Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn) sowie für den Planungsraum III (Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde) aus.

 

Folgen der Entscheidung

 

Die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Mängel haften auch den übrigen Teilfortschreibungen für die Windenergienutzung aus dem Jahre 2012 an, sodass auch für die übrigen Planungsräume II, IV und V von einer Unwirksamkeit der Regionalpläne auszugehen ist. Es sprechen gute Gründe dafür, dass damit jede regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein fehlt. Damit ist grundsätzlich eine Errichtung von Windenergieanlagen als privilegierte Nutzung im Außenbereich zulässig, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Die Normenkontrollentscheidung dürfte große Spielräume für die Errichtung von Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein schaffen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Landesplanung auf die Entscheidung reagiert und in welcher Form zukünftig die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein gesteuert wird.

 

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

 

Bremen, den 21. Januar 2015

Dr. Andreas Hinsch 

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