EuGH-Urteil zur Direktleitung: EuGH bringt neue Klarheit für Industrie, Arealnetze und PPA-Modelle

28.09.2026

Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte derzeit für Erleichterung in der Energiebranche sorgen. Das Gericht hat die Rechte von Unternehmen gestärkt, die Strom über private Direktleitungen beziehen oder bereitstellen wollen.

Nach der Verunsicherung rund um das Konstrukt der unregulierten „Kundenanlage“ zeigt die Entscheidung des EuGH nun einen Ausweg auf. Für Industrieunternehmen, Gewerbeparkbetreiber und Projektentwickler eröffnen sich dadurch neue Handlungsspielräume bei der dezentralen Energieversorgung.

Die Kernaussagen des Urteils im Überblick

Das Unionsrecht definiert nun eindeutig den Begriff der „Direktleitung“ weitmaschig. Der EuGH stellt klar:

  • Erweiterte Netzstrukturen erlaubt: Eine Direktleitung ist nicht auf nur eine Verbindung zwischen einer Erzeugungsanlage und einem Kunden beschränkt. Ein Stromkunde kann auch an eine bereits „bestehende Elektrizitätsleitung, über die deren Eigentümer andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt“, angeschlossen werden. Damit können auch komplexe Anbindungen mehrerer Letztverbraucher unter den Begriff der „Direktleitung“ fallen.
  • Netzanschluss als Reserveanschluss: Eine Direktleitung setzt nicht voraus, dass der Stromkunde vollständig vom öffentlichen Netz abgeschnitten ist. Ein bestehender Netzanschluss darf gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag ausdrücklich als Backup- oder Reserveanschluss bestehen bleiben.

 

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

 

  1. Ausweichmöglichkeit für bestehende Arealnetze

 

Nach der Einschränkung des deutschen Begriffs der „Kundenanlage“ durch das Urteil des EuGH vom 28. November 2024 (C-293/23) drohte vielen Betreibern von Industrieparks und Gewerbegebieten die Einstufung als reguliertes Verteilnetz. Das neue EuGH-Urteil eröffnet hier nun eine Alternative, indem sich Planungen nun als Direktleitung gestalten lassen. Da der Strom nicht durch das öffentliche Netz fließt, entfallen in der Regel netzseitige Abgaben und Netzentgelte. Das senkt die Energiekosten für die Stromkunden spürbar und macht Direktlieferverträge wirtschaftlich attraktiv.

 

  1. Keine Entgelt- und Netzzugangsregulierung

 

Als Betreiber einer Direktleitung gelten Sie nicht als Verteilnetzbetreiber (VNB). Sie unterliegen weder der staatlichen Anreizregulierung bei den Entgelten noch müssen Sie Dritten einen freien Netzzugang gewähren.

 

Für Projektentwickler und Industrieunternehmen ist jetzt der ideale Zeitpunkt, um bestehende Versorgungskonzepte zu überprüfen. Konzepte zu den nicht regulierten Kundenanlagen könnten als Konzepte zu Direktleitungen fortgeführt werden.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Bewertung und Abstimmungen zu Ihren Versorgungsstrukturen oder der Gestaltung von PPA-Verträgen.

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