27.02.2026
Der Landtag Brandenburg hat am 25. Februar 2026 das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung beschlossen. Kernstück der Novelle ist der neue § 2c RegBkPlG mit der Überschrift „Allgemeine plansichernde Untersagung mit Befreiungsvorbehalt“. Das Gesetz wurde am 26. Februar 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 27. Februar 2026 in Kraft getreten.
Trotz des unverändert gebliebenen Titels enthält die endgültige Fassung – anders als noch der ursprüngliche Gesetzentwurf (LT-Drs. 8/1970) – keine Befreiungsmöglichkeit mehr. Dies ist für die rechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung.
Inhalt der Neuregelung
Befindet sich ein Regionalplan zur Erreichung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) in Aufstellung, sind Entscheidungen über Vorhaben zur Windenergienutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 allgemein untersagt, wenn der Standort außerhalb der im jeweiligen Regionalplanentwurf vorgesehenen Windenergiegebiete liegt.
Erfasst sind ausdrücklich auch Vorbescheidsverfahren nach § 9 BImSchG.
Die Norm bewirkt damit ein landesweites gesetzliches Entscheidungsverbot für Neuvorhaben außerhalb der künftigen Windenergiegebiete.
Von der Untersagung ausgenommen sind lediglich:
Eine Härtefall- oder Befreiungsregelung existiert nicht.
Gesetzgeberische Zielsetzung
Nach der Gesetzesbegründung soll § 2c RegBkPlG ein „Vollzugsdefizit“ verhindern. Während der Aufstellung der Regionalpläne bestehe die Gefahr, dass außerhalb der künftigen Konzentrationszonen Genehmigungen erteilt würden und dadurch die planerische Steuerungswirkung unterlaufen werde.
Die Koalitionsfraktionen verweisen darauf, dass eine Zurückstellung nach § 12 ROG angesichts der Vielzahl anhängiger oder erwarteter Anträge kein praxistaugliches Instrument sei.
Ziel ist somit eine planerische Vorwirkung zugunsten der künftigen Windenergiegebiete.
Rechtliche Einordnung
Die Neuregelung wirft erhebliche bundes- und verfassungsrechtliche Fragen auf.
Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich bundesrechtlich privilegiert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu erteilen.
§ 2c Abs. 1 RegBkPlG ordnet demgegenüber ein verfahrensrechtliches Entscheidungsverbot an. Die zuständige Behörde darf – unabhängig von der materiellen Genehmigungsfähigkeit – keine Entscheidung treffen.
Hier stellt sich die zentrale Kompetenzfrage:
Darf ein Landesgesetzgeber durch ein pauschales Entscheidungsverbot die bundesrechtlich ausgestaltete Privilegierungs- und Genehmigungsstruktur faktisch suspendieren?
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Beschlüssen vom 26.09.2024 (22 B 727/24.AK) und vom 20.12.2024 (8 B 906/24.AK) zu § 36 Abs. 3 LPlG NRW erhebliche Zweifel an einer vergleichbaren landesrechtlichen Eingriffskonstruktion geäußert und im Eilrechtsschutz zugunsten von Vorhabenträgern entschieden.
Zwar hat das OVG landesrechtliche Sicherungsinstrumente nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es hat jedoch deutlich gemacht, dass eine landesrechtliche Regelung die bundesrechtliche Privilegierungsentscheidung nicht strukturell entleeren darf.
Vor diesem Hintergrund erscheint § 2c RegBkPlG besonders angreifbar, da er – anders als die NRW-Regelung – kein behördliches Ermessen vorsieht, sondern ein generelles gesetzliches Verbot statuiert.
Die Untersagung knüpft allein an die Lage außerhalb eines Regionalplanentwurfs an. Planentwürfe besitzen jedoch noch keine normative Außenwirkung und sind Ergebnis eines noch nicht abgeschlossenen Abwägungsprozesses.
Gleichwohl entfalten sie nun faktische Ausschlusswirkung für einen Zeitraum von fast elf Monaten.
Das OVG Münster hat betont, dass eine solche Vorwirkung nicht zu einer strukturellen Vorwegnahme der planerischen Entscheidung führen darf. Ob § 2c RegBkPlG diese Grenze wahrt, ist offen.
Besonders ins Gewicht fällt, dass die ursprünglich vorgesehene Befreiungsmöglichkeit im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde. Damit fehlt jegliches Instrument zur Berücksichtigung atypischer Einzelfälle.
Die Regelung wirkt damit als starres Moratorium außerhalb künftiger Windenergiegebiete.
Betroffen sind mit Blick auf die Grundrechte der Betreiber insbesondere die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und ggf. auch Gleichheitsfragen (Art. 3 GG).
Die zeitliche Befristung und die drei Ausnahmetatbestände sprechen zwar für einen gewissen Verhältnismäßigkeitswillen des Gesetzgebers. Gleichwohl ist die Eingriffsintensität hoch, da selbst offensichtlich genehmigungsfähige Vorhaben nicht beschieden werden dürfen.
Fazit
Mit § 2c RegBkPlG hat Brandenburg ein weitreichendes plansicherndes Instrument geschaffen, das faktisch einem befristeten landesweiten Moratorium für neue Windenergievorhaben außerhalb der künftigen Windenergiegebiete gleichkommt und erhebliche praktische Wirkung entfalten wird.
Die gesetzgeberische Zielsetzung – Sicherung der Regionalplanung – ist nachvollziehbar. Die konkrete Ausgestaltung wirft jedoch gewichtige kompetenzrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen auf.
Insbesondere die Kombination aus pauschalem gesetzlichem Entscheidungsverbot, einer Anknüpfung an bloße Planentwürfe, die fehlender Befreiungsmöglichkeit und der Eingriff in die bundesrechtliche Genehmigungsstruktur führen zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Regelung.