17.06.2025
Gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Mai 2025 (Az. V ZR 124/24 und V ZR 133/24) verjähren Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Herausgabe von zu Unrecht an die Privatisierungsstelle (BVVG) gezahlter „Erlösbeteiligungen“ der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung nach § 195 BGB und nicht etwa der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB. Nach Ansicht des BGH handle es sich bei der Beteiligung der BVVG an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen nicht um eine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken.
Sachverhalt
Der Kläger hatte 2003 vergünstigt landwirtschaftliche Flächen von der BVVG erworben. In § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages (nachfolgend Erlösbeteiligungsklausel) ist geregelt, dass der Erwerber von der BVVG die Zustimmung zur Nutzung der gekauften Flächen als Standort- oder Abstandsflächen für Windenergieanlagen (WEA) verlangen kann, wenn er ihr die BVVG an den vom Betreiber der WEA gezahlten Nutzungsentschädigungen beteiligt.
Bereits mit Urteil vom 14. September 2018 erklärte der BGH eine der hiesigen Erlösbeteiligungsklausel vergleichbare Regelung in einem von der BVVG im Jahre 2005 geschlossenen Kaufvertrag nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam (V ZR 12/17, ZfIR 2018, 766 Rn. 49 ff.), sodass die auf dieser Regelung geleisteten Zahlungen letztlich ohne Rechtsgrund erfolgten.
Mit seiner Ende 2019 eingereichten und Anfang 2020 zugestellten Klage verlangt der Kläger von der BVVG die Auskehr der von der Anlagenbetreiberin an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte in Gesamthöhe von Euro 1.764.393,00.
Inhalt der Entscheidung
Abgesehen davon, dass der BGH erhebliche Zweifel daran hat, dass ein solcher Herausgabeanspruch besteht, namentlich, dass die BVVG die Gläubigerstellung in dem Gestattungsvertrag gerade durch eine Leistung des Klägers erlangt hat, unterläge ein solcher Anspruch jedenfalls auch der kurzen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Denn die Erlösbeteiligung stelle sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Gegenleistung für den mit dem Kaufvertrag begründeten Anspruch der Klägerin gegen die BVVG auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück dar. So lasse die vertragliche Ausgestaltung die Erlösbeteiligung objektiv nicht als eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises erscheinen, sondern als eine davon unabhängige, auf ein bestimmtes Verhalten des Käufers bedingte und der Höhe nach von der preislichen Bewertung des Grundstücks losgelöste Zahlungsverpflichtung.
Diese Verjährungsfrist sei bereits mit Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrages (hier im Jahre 2010) in Gang gesetzt worden. Der Beginn der Verjährung etwaiger Ansprüche der Erwerber von Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz auf Herausgabe der Gläubigerstellung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Herausgabe geleisteter Zahlungen ist, setze nicht deren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unwirksamkeit der jeweiligen Erlösbeteiligungsklausel (hier § 10 Abs. 5 KV) voraus. Denn rechtlich zutreffende Schlüsse muss der Anspruchsinhaber für die Ingangsetzung der Verjährung nicht ziehen.
Fazit
Grundstückseigentümer, die vergünstigt landwirtschaftliche Flächen von der BVVG erworben haben, dürften diese Entscheidungen enttäuschen. Denn wenn überhaupt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehen sollte, was ohnehin schon zweifelhaft genug ist, dürften derartige Ansprüche in der Regel bereits verjährt und letztlich nicht durchsetzbar sein. Nichtsdestotrotz dürfte es sich für entsprechende Grundstückseigentümer lohnen, die Verträge auf etwaige Ansprüche hin rechtlich prüfen zu lassen. Denn auch insofern gilt der juristische Grundsatz, dass eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist und sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf hierzu stehen Ihnen unsere kompetenten Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.