Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

22.07.2019

In seiner Sitzung am 27. Juni 2019 hat der Bundestag einer Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) beschlossen. Hiermit insbesondere verbunden sind Entlastungen für zahlreiche Unternehmen, denn mit dem Gesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Durchführung von Energieaudits angepasst. Die erste Auditrunde fand bereits im Jahr 2015 statt und bietet die praktische Grundlage für die nunmehrigen Anpassungen des Gesetzes. Zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen bzw. kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 sind.

Gegenstand der Änderung sind drei wesentliche Aspekte. Zunächst sollen betroffene Unternehmen (sog. „Nicht-KMU“) mit einem geringen Energieverbrauch durch Einführung einer Bagatellschwelle von der Auditpflicht ausgenommen werden. Diese Schwelle beläuft sich auf einen Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von 500.000 kWh oder weniger pro Jahr. Es sind dann lediglich ausgewählte Basisdaten zu Energieverbrauch und Energiekosten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus soll die Qualität der Energieaudits verbessert werden, indem eine regelmäßige Fortbildungspflicht für die Energieauditoren etabliert wird. Außerdem soll eine allgemeine Online-Meldung für Eckdaten aus den Auditberichten die Vollzugstransparenz des Verfahrens verbessern.

Mit einer Befassung im Bundesrat ist im Herbst 2019 zu rechnen, sodass die Änderungen möglicherweise noch in diesem Jahr in Kraft treten. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

Ansprechpartner zu diesen Fragen sind Rechtsanwalt Rainer Heidorn und Rechtsanwältin Charlotte Prost. Wenn Sie sich weiter informieren möchten, sprechen Sie uns gern an. 

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