Änderung des EEG in Kraft getreten

04.06.2020

Am 29. Mai 2020 trat das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 in Kraft. Neben der dauerhaften Streichung der Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften in § 36g EEG, fand durch das Gesetz insbesondere eine Neufassung des § 104 Abs. 8 EEG statt. Dieser sieht nunmehr eine Fristverlängerung für bereits bezuschlagte EE-Projekte vor. Konkret heißt es dort, dass sich für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, die entsprechenden Realisierungsfristen um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten verlängern. Damit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auch auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Planungs- und Realisierungsprozesse bei EE-Anlagen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass Lieferketten gestört oder Arbeiter an der Einreise gehindert wurden. Daneben konnten notwendige behördliche Erlaubnisse nicht eingeholt werden. Da die Bieter an diesen Ereignissen keine Schuld trifft und sie sich gegen dieses Risiko nicht absichern konnten, wird ihnen auf diese Weise kurzfristig Handlungsspielraum verschafft. Auch mit Blick in die Zukunft stellt der Gesetzgeber entsprechende Anpassungen in Aussicht. Erst einmal wird insoweit eine Prüfung, ob weitere Fristverlängerungen erforderlich werden und wie diese dann konkret umzusetzen sind, für einen späteren Zeitpunkt angekündigt. 

 

Für Gebote ab dem Gebotstermin 1. März 2020 scheidet die Regelung hingegen ausdrücklich aus. Zum einen konnten sich die Bieter zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Auswirkungen der Pandemie auf ihre Projekte einstellen und diese bei der Planung berücksichtigen. Zum anderen wird das Risiko von Realisierungsverzögerungen bei diesen Projekten vorerst durch die Verwaltungspraxis der BNetzA ausgeglichen. Zwar werden die Ausschreibungen wie angekündigt durchgeführt, die Bieter erhalten allerdings nur eine schriftliche Zusicherung, dass ein Zuschlag erteilt wurde. Eine Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung, mit der die Realisierungsfristen sowie die Fristen für die Pönalzahlungen zu laufen beginnen, findet hingegen noch nicht statt. Diese erfolgt erst, wenn die Bundesregierung die Beendigung der Pandemie gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes festgestellt hat.

 

Haben Sie Fragen zu diesem oder weiteren energierechtlichen Themen, dann sprechen Sie uns gern an. Ansprechpartner in der Kanzlei sind Dr. Thomas Heineke, Rainer Heidorn und Lars Wenzel.

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