Coronavirus: Eilrechtsschutz gegen Allgemeinverfügungen

25.03.2020

In Anbetracht des sich derzeit weiter ausbreitenden Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) haben die Bundesländer, weitestgehend abgestimmt, Maßnahmen ergriffen, die den rasanten Anstieg der Ansteckungszahlen eindämmen sollen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen, mit denen physische Kontakte jedes Einzelnen – abgesehen von Härtefallregelungen – auf ein Minimum reduziert werden sollen, die damit aber gleichzeitig ganz erheblich in grundrechtlich geschützte Sphären der Bürger eingreifen. Inhalt dieser Regelungen ist im Allgemeinen, neben der Schließung von Schulen, Kindertagesstätten sowie Kindergärten und weiteren öffentlichen und privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Untersagung von Großveranstaltungen, mittlerweile – abgesehen von konkreten Ausnahmen – auch die fast vollständige und flächendeckende Einstellung des Einzelhandels sowie des Gastronomie- und Hotelgewerbes und weiterer Dienstleistungen, die ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen. Außerdem wird die Bewegungsfreiheit der Bürger im öffentlichen Raum dahingehend eingeschränkt, dass auch dort Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren sind und ein Mindestabstand einzuhalten ist.

Bei den Regelungen der Bundesländer handelt es sich um sog. Allgemeinverfügungen, also einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Gestützt werden die Maßnahmen regelmäßig auf § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Dieser sieht vor, dass, werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 

Obwohl aufgrund der Dynamik des Ausbruchsgeschehens erst jüngst erlassen, wurde gegen die entsprechende Allgemeinverfügung des Landes Schleswig-Holstein bereits Widerspruch erhoben. Konkret richtet sich dieser gegen die sich aus der Verfügung ergebende unverzügliche Rückreiseverpflichtung vom Zweitwohnsitz. Einem solchen Rechtsbehelf kommt jedoch – so sieht es das IfSG vor – keine aufschiebende Wirkung zu; d.h. die Verfügung bleibt nichtsdestotrotz wirksam und kann weiterhin vollstreckt werden. Um dies, jedenfalls vorläufig, zu verhindern, also die aufschiebende Wirkung wiederherstellen zu lassen, hat der Widerspruchsführer vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ein Verfahren im Eilrechtsschutz angestrengt (Az.: 1 B 17/20). Bei einer solchen Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen, ob also der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 

Im konkreten Fall konnte bei der insoweit vom Gericht durchgeführten summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Entscheidung erging demnach aufgrund einer weiteren Interessenabwägung. Das Gericht geht dabei davon aus, dass mit § 28 Abs. 1 IfSG eine Generalklausel vorliegt, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (sog. gebundenen Entscheidung). Bei der Frage nach Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen kommt der Behörde hingegen ein Ermessen zu. Begrenzt wird dies dahingehend, dass es sich stets um „notwendige Maßnahmen“ handeln muss. Außerdem gilt auch an dieser Stelle der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 

Im Ergebnis hält das Gericht fest, dass notwendige Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht nur gegen die in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden können, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen. Die Abwendung der konkreten Risiken, insbesondere die Verhinderung einer exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit den damit einhergehenden Folgen für die flächendeckende Sicherung medizinischer Kapazitäten stellt demnach ein derart gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches das private Interesse der Nutzung der Nebenwohnung überwiegt. Besondere Umstände, die eine abweichende Einschätzung nahelegen, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht kommt danach zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinverfügung weiterhin wirksam ist und von den Behörden durchgesetzt werden kann.

Insbesondere vor dem Hintergrund der kaum abschätzbaren Risiken des Virus für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung lässt sich die Entscheidung des Gerichts dahingehen deuten, dass dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ein hohes Gewicht beigemessen wird. Nichtsdestotrotz müssen sich die getroffenen Maßnahmen selbstverständlich fortlaufend an den aktuellen Bedingungen orientieren und hieran messen lassen.

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