Neue Regelungen für Biogas: Die TA Luft 2021 kommt

21.09.2021

 

Die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) befasst sich als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit den rechtlichen Vorgaben für Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen. Insbesondere bei der Genehmigung und Überwachung von Biogasanlagen ist die TA Luft somit von Relevanz. Diese Verwaltungsvorschrift wurde zur Anpassung an neue europarechtliche Vorgaben überarbeitet. Grundsätzliche Intention der Änderungen ist es den Ausstoß von Ammoniak- und Methanemissionen zu vermeiden. Am 14. September 2021 wurde die aktuelle Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt (Ausgabe Nr. 48-54/2021 GMBl) veröffentlicht, sodass die Änderungen am 1. Dezember 2021 in Kraft treten werden. Lohnenswert ist ein Blick auf die veränderten Regelungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und dem Betrieb von Biogasanlagen Auswirkungen haben werden. 

 

Erstmals beinhaltet die TA Luft in Kapitel 5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten ausdrückliche Regelungen für Biogasanlagen (Anlagen nach Nr. 1.15 und 8.6.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) Es handelt sich dabei um Biogasanlagen, die Gülle und/oder Anbaubiomasse einsetzen. 

 

Nach Nummer 5.4.1.15 TA Luft werden Vorgaben für Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit sie nicht von Nummer 8.6.1 oder 8.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfasst sind, aufgestellt. Hierbei wird ein Mindestabstand von 100 m für Biogasanlagen zur Wohnbebauung festgelegt. Zudem dürfen grundsätzlich keine zu erwartende Geruchszusatzbelastung die gebietstypischen Geruchsimmissionswerte nach Tabelle 22 des Anhangs 7 an den nächsten vorhandenen oder im Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauungen überschritten werden. Des Weiteren werden betriebliche und bauliche Anforderungen aufgestellt und es gibt Vorgaben für die Gesamtstaubbelastung bei dem offenen Betrieb von Anlagenteilen. Zudem gibt es jetzt neue Regelungen zur Entfernung von Ammoniak aus der Luft, der Messung und Überwachung bei dem Verlust von Methan und Vorgaben für die Gasspeicher und Gärbehälter bei Altanlagen. Diese sind entsprechend den neuen Regelungen nachzurüsten. 

 

Des Weiteren gibt es in Nummer 5.4.1.16a TA Luft gesonderte Regelungen für Anlagen zur Aufbereitung von Biogas unter Abscheidung von Kohlendioxid. Auch hier wurden bauliche und betriebliche Anforderungen formuliert. 

 

Ebenfalls sind unter Nummer 5.4.8.1.3 der TA Luft für Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen Vorgaben zum Umgang der brennbaren gasförmigen Stoffe festgehalten worden. 

 

Weiter bestehen nun gesonderte Regelungen für Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Vergärung von Bioabfällen und Anlagen mit anaerober und aerober Betriebseinheit sowie Anlagen, die Bioabfälle in Kofermentation mitverarbeiten) in Nummer 5.4.8.6.2 TA Luft. Hierbei wurden Voraussetzungen für den Mindestabstand zur Wohnbebauung aufgestellt, bauliche und betriebliche Anforderungen normiert und Vorgaben für den Umgang mit Gesamtstaub, Ammoniak, Geruchsstoffen und organischen Stoffen, sowie Regelungen zur Messung und Überwachung und besondere Vorgaben für Altanlagen aufgestellt.

 

Letztlich wurden auch Vorgaben für die Lagerung von Gülle oder Gärresten in Nummer 5.4.9.36 TA Luft aufgestellt. Auch hier wurde ein Mindestabstand zur Wohnbebauung normiert, bauliche und betriebliche Anforderungen an die Anlage aufgestellt und Besonderheiten für Altanlagen herausgearbeitet.

 

Insgesamt kann erwartet werden, dass durch die erstmalige Festlegung von speziellen Regelungen für die Genehmigung und den Betrieb von Biogasanlagen Unsicherheiten behoben werden und mehr Rechtssicherheit hergestellt wird. Nichtsdestotrotz werden durch neue Vorschriften auch neue Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen in der Praxis zu erwarten sein. 

 

Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Kollegen Dr. Andreas Hinsch, Inga Wömmel, Dr. Mahand Vogt und Benjamin Zietlow gern zur Verfügung.

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