Neues Urteil: kein Problem beim Rotorüberstrich

04.02.2021

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht positionierte sich mit Urteil vom 20. August 2020 (11 U 149/19) grundlegend zur Duldungspflicht eines angrenzenden Nachbars bei Überstreichungen des Nachbargrundstückes mit dem Rotor einer Windenergieanlage (WEA). Insbesondere wirft es die für die Praxis spannende Frage auf, ob es überhaupt noch einer Sicherung von Abstandsflächen bedarf. 

Der Kläger als angrenzender Grundstückseigentümer nahm den beklagten Anlagenbetreiber auf Beseitigung einer Störung seines Grundstücks in Anspruch. Der Anlagenbetreiber errichtete auf einem von ihm angepachteten Grundstück eine WEA in 15m Entfernung von der Grenze zum benachbarten, landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers. Bei bestimmten Windrichtungen überstrichen die Rotorblätter das klägerische Grundstück. Eine Genehmigung war nur deshalb erteilt worden, weil der Kläger für sein Grundstück eine entsprechende Baulast übernommen hatte. Hinsichtlich des Grundstücks des Klägers schlossen die Parteien einen Nutzungsvertrag unter Bestellung einer entsprechenden Dienstbarkeit ab. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigte der Kläger ordentlich den Vertrag und verlangte den Abbau der auf dem Nachbargrundstück befindlichen WEA vom Beklagten.

Das Oberlandesgericht änderte die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Flensburg ab, indem es die Klage vollständig abwies. Zunächst sah der streitgegenständliche Nutzungsvertrag keine Rückbauverpflichtung der WEA zugunsten des benachbarten Klägers vor. Weiter verneinte der elfte Zivilsenat einen Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog auf Beseitigung der WEA nach Beendigung des Nutzungsvertrags. Ein den Anspruch voraussetzenden Verstoß gegen die bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen liege wegen der vom Kläger übernommenen Baulast nicht vor. 

Zuletzt lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vor dem Hintergrund des Überstreichens der klägerischen Grundstücksflächen durch die Rotorblätter auch einen gesetzlichen nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch des Klägers ab. Begründet wurde dies mit der Duldungspflicht des § 905 Satz 2 BGB, wonach der Eigentümer keine Einwirkungen verbieten kann, die in solchen Höhen über seinem Grundstück vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks sowie dessen Nutzung als Grün- oder Ackerland durch das Hineinragen von bis zu 18m der Rotorblätter im Luftraum nahm das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht an.  

Wenngleich im Rahmen von § 905 BGB noch berechtigterweise die Notwendigkeit der Sicherung von Abstandsflächen bezweifeln zu sein vermag, so könnten sich ohne vertragliche Abreden wiederum diverse zivilrechtliche Einfallstore für den Eigentümer öffnen. Im Falle eines groben Verschuldens – welches der Senat hier aufgrund des bestehenden Vertrages ablehnte – bestehe durchaus die Gefahr eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB. Mit einem dem Anlagenbetreiber anzulastenden leichten Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer „über die Grenze gebauten“ WEA könnte der Eigentümer im Übrigen beispielsweise im Rahmen einer Geldrente aus § 912 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu entschädigen sein. 

Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen Rainer Heidorn, Dr. Thomas Heineke, Lars Wenzel und Ann-Christin Luga gerne zur Verfügung.

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