Die Reduzierung der EEG-Umlage bei der Herstellung von Wasserstoff im EEG 2021

26.01.2021

Die Bundesregierung hat im Juni 2020 eine nationale Wasserstoffstrategie formuliert. Beabsichtigt wird eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Wasserstoffherstellung in Deutschland und somit die Vermeidung einer Abwanderung der Wasserstoffproduktion ins Ausland (vgl. § 63 Nr. 1a EEG 2021). Zu diesem Zweck wurden im EEG 2021 die ersten Regelungen zur Förderung der Herstellung von Wasserstoff aufgenommen. Diese Förderung erfolgt durch die teilweise oder vollständige Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage für Unternehmen, die Strom für die Herstellung von Wasserstoff verwenden.

 

Die Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen durch die Besondere Ausgleichsregelung ist seit 2003 Bestandteil des EEG. Im EEG 2021 werden diese Regelungen auf die Produktion von Wasserstoff erweitert. Der Gesetzgeber differenziert hierbei zwischen der Herstellung von herkömmlichem Wasserstoff und Grünem Wasserstoff. Für beide Arten sieht § 63 EEG 2021 vor, dass die Befreiung von der EEG-Umlage durch einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgt. Zudem ist in § 93 EEG 2021 eine Ermächtigungsgrundlage enthalten, nach der die Bundesregierung ohne die Zustimmung des Bundesrates im Rahmen einer Verordnung weitere Vorgaben zur Herstellung von Wasserstoff bestimmen und weitere Voraussetzungen zur Befreiung von der EEG-Umlage festlegen kann. 

 

Die teilweise Umlagebefreiung bei der Herstellung von Wasserstoff durch stromintensive Unternehmen ist im neu eingefügten § 64a EEG 2021 näher geregelt. Die Vorschrift orientiert sich in der Systematik grundsätzlich an der Regelung des § 64 EEG. Sie findet lediglich für stromintensive Unternehmen der Industriegasproduktion Anwendung (Nr. 78 der Anlage 4 zum EEG), wenn die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den Schwerpunkt des Unternehmens ausmacht. Die Umlagebefreiung kann auch auf einzelne Teile eines Unternehmens bezogen werden (§ 64a Abs. 5 und 6 EEG 2021). Das Gesetz sieht weiter vor, dass das Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern es im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung verfügt (z.B. durch ein Energieaudit mit Abschlussbericht). Vorgesehen sind in § 64a Abs. 3 EEG 2021 umfassende Nachweispflichten. Zu beachten ist außerdem, dass nach § 93 Nr. 1 EEG 2021 durch Verordnung bestimmt werden kann, dass eine Umlagebefreiung nach § 64a EEG 2021 lediglich von Unternehmen beansprucht werden kann, die Grünen Wasserstoff produzieren. Neben diesen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich klargestellt, dass der Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs keinen Einfluss auf die Umlagebefreiung hat. Wie umfassend die Befreiung von der Umlage ausfällt, ist weiter in § 64a Abs. 2 EEG 2021 geregelt. Grundsätzlich sind lediglich 15% der eigentlichen, nach § 60 EEG 2021 berechneten, EEG-Umlage zu zahlen, jedoch kann dieser Betrag im Einzelfall weiteren Begrenzungen unterliegen, wobei ein Mindestbetrag von 0,1 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschritten werden darf. Für neu gegründete Unternehmen enthält § 64a Abs. 4 EEG 2021 Sonderregelungen. 

 

Für die Herstellung von Grünem Wasserstoff sieht § 69b EEG 2021 die vollständige Befreiung der Unternehmen von der Zahlung der EEG-Umlage vor. Eine Befreiung kann jedoch erst erfolgen, wenn durch die Bundesregierung die Verordnung nach § 93 EEG 2021 erlassen und somit die weiteren Voraussetzungen für die Herstellung von Grünem Wasserstoff bestimmt wurden. In § 69b Abs. 2 EEG 2021 wurde vorgegeben, dass die Einrichtung zur Herstellung des Grünen Wasserstoffs vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen werden muss, um eine Umlagebefreiung zu erreichen. Auch diese Befreiung ist unabhängig davon, für welchen Zweck der produzierte Grüne Wasserstoff verwendet werden soll. 

 

Zur weiteren Förderung der Herstellung von Grünem Wasserstoff erfolgte zudem eine Befreiung von der KWKG-Umlage. Hierzu wurde der neue § 27d KWKG eingeführt, der bezüglich der Voraussetzungen zur Umlagebefreiung auf § 69b EEG verweist. Somit muss auch bei der Herstellung des Grünem Wasserstoffes durch KWK-Anlagen die Voraussetzungen der nach § 93 EEG erlassenen Rechtsverordnung entsprochen werden.

 

Insgesamt werden durch die teilweise oder vollständige Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage für Strom, der zur Herstellung von Wasserstoff verwendet wird, die Kosten für die Wasserstoffproduktion reduziert. Bei der Herstellung von konventionellem Wasserstoff ist der Anwendungsbereich jedoch sehr begrenzt worden. Durch das EEG wird somit weit überwiegend die Herstellung von Grünem Wasserstoff unterstützt, wobei zu beachten ist, dass die weiteren Voraussetzungen zu Umlagebefreiung in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Welchen Inhalt diese Verordnung haben wird, muss derzeit noch abgewartet werden. Zudem ist derzeit unklar, wann diese Rechtsverordnung erlassen werden wird, sodass sich der Beginn der Förderung noch auf unbestimmte Zeit verzögert.

 

Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen Rainer Heidorn, Dr. Thomas Heineke, Lars Wenzel und Inga Wömmel gerne zur Verfügung.

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