Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu den Anforderungen der Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans, Urteil vom 29. Oktober 2020, 4 CN 2.19

08.01.2021

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits Ende Oktober letzten Jahres zur Bekanntmachung der Genehmigung von Flächennutzungsplänen entschieden, dass die Bekanntmachung der Genehmigung dem Betroffenen den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen muss. Dieser Geltungsbereich ist der gesamte Außenbereich der betroffenen Gemeinde. Die schriftlichen Gründe der Entscheidung liegen nun vor, und zeigen, dass die schon vorliegende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Oberverwaltungsgerichte bestätigt wurde. Es gelten hohe Anforderungen an die Bekanntmachung der Genehmigung der konzentrierenden Flächennutzungsplanung, insbesondere sind allgemeine Hinweise auf eine Konzentrationszone oder gar nur die zeichnerische Darstellung der konkreten Flächen für die Windenergie nicht hinreichend. Aus der Bekanntmachung muss sich vielmehr ergeben, dass der gesamte Außenbereich der Gemeinde beplant wird. 

 

Aus dieser Leitentscheidung ergeben sich zwar für die Gemeinden, die über alte Flächennutzungspläne zur Steuerung der Windenergie verfügen, große Unsicherheiten, denn dieser sogenannte Ewigkeitsfehler kann dauerhaft gerügt werden, und betrifft so auch möglicherweise sehr alte Pläne. Jedoch ist diese Entwicklung auch unter Umständen ein Anstoß erneut in die Planung einzutreten und sich Gedanken über eine neue und nach modernen Anforderungen sachgerechte Flächennutzungsplanung zu machen. 

 

Für die Windenergienutzung ist die Entscheidung hilfreich und wertvoll. Sie schafft einen Anknüpfungspunkt dafür, jedenfalls mit einer Gemeinde ins Gespräch zu kommen oder gar streitig ein Genehmigungsanspruch durchzusetzen.

 

Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Kollegen Dr. Andreas Hinsch, Dr. Mahand Vogt, Benjamin Zietlow, Inga Wömmel und Anna-Maria Koch gerne zur Verfügung.

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