Und noch einmal: Von Windenergieanlagen verursachter Infraschall führt nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder erheblichen Beeinträchtigung

05.01.2021

In einem Verfahren, in dem Blanke Meier Evers die Betreiberin eines Windparks erfolgreich vertreten hat, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Az. 5 MB 5/20) am 7. Dezember 2020 beschlossen, die Beschwerde von Anwohnern zurückzuweisen. Diese Antragssteller und Beschwerdeführer wendeten sich erfolglos gegen eine bereits ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für drei Windenergieanlagen wiederherzustellen. 

 

Neben Ausführungen zu Lärmimmissionen, Kleinsiedlungsgebieten und der zulässigen Beschattungsdauer wurde festgestellt, dass für eine Beeinträchtigung durch nicht hörbaren Infraschall hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Das Gericht hält fest, dass entsprechend der Aussagen des Schallgutachtens liegt die Infraschallerzeugung auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m zu den Anlagen deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

 

„Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn - wie hier - der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt […].“

 

Auch zu den von den Antragsstellern ins Verfahren eingebrachten zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen nimmt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht Stellung. Zu einer zugunsten der Antragssteller ausfallenden Entscheidung konnten diese Veröffentlichungen nicht beitragen, weil nicht erkennbar ist, dass diese Studien zu einem gesicherten Erkenntnisfortschritt geführt haben. 

 

Mit seiner Einschätzung, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachte Infraschall keine Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen ausgeht, führt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung fort. Sie steht auch im Einklang mit der Fachliteratur. Bisher gibt es jedenfalls keinen anderslautenden wissenschaftlich gesicherten Hinweis. 

 

Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Kollegen Dr. Andreas Hinsch, Dr. Mahand Vogt, Benjamin Zietlow, Inga Wömmel und Anna-Maria Koch gerne zur Verfügung.

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