In Rheinland-Pfalz: Auf die Flughöhe achten!

16.11.2020

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat jüngst unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 2019 die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung abgewiesen (Urt. v. 06.10.2020, 1 A 11357/19.OVG). Der Kläger, ein Naturschutzverband, wendete sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen.

 

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Tatbestandsvoraussetzungen des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes zu entscheiden. Dieses Tötungsverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts individuenbezogen zu verstehen und setzt bei sachgerechter Auslegung der Norm eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffene Tierart voraus. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12/10 –, juris Rz. 99). In Bezug auf die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen ist häufig umstritten, ob eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr für den Rotmilan vorliegt.

 

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass es vertretbar ist, bei der Einzelfallbetrachtung zur Bewertung der Signifikanz Einzelereignisse in Form eines bloßen Passierens des Anlagenstandorts im Zuge eines Transferfluges anders zu bewerten als eine möglicherweise minutenlange Jagd in dem Areal. Gerade im Hinblick auf die technische Fortentwicklung und das Repowering von Windenergieanlange sind aber auch die Ausführungen des Gerichts zur Berücksichtigung der Flughöhe des Rotmilans hervorzuheben. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es möglich sein muss, dem Leitfaden, der der Beurteilung der Genehmigung zu Grunde lag, alternative Methoden und Maßstäbe gegenüberzustellen, die auch Flughöhe mitberücksichtigen. Zur Verdeutlichung führt das Gericht an, dass streitgegenständlichen zwischen unterer Rotorspitze und Erdboden mehr als 90 m freilassen, wohingegen Rotmilane während ihrer Nahrungsflüge im Median 50 m hochfliegen.

 

Die Flughöhe zu berücksichtigen ist richtig und wichtig, um zu einer sachgerechten Einschätzung der Gefährdung zu kommen. Durch die höheren Anlagen wird man der Prüfung der Signifikanz nicht mehr gerecht, wenn nur ein Radius um die jeweilige Anlage gezogen wird, in welchem sich kein Rotmilan dauerhaft aufhalten darf und „von oben auf die Karte“ gesehen wird. Es ist vielmehr auf den Flugraum, also auch auf die Flughöhe, des Rotmilans abzustellen.

 

Für Betreiber von Windenergieanlagen sind die Ausführungen positiv zu bewerten und wird zukünftig die Genehmigung des Tagbetriebs auch in Zeiten, in denen der Rotmilan sich in Deutschland aufhält, erleichtern.

 

Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Kollegen Dr. Andreas Hinsch, Dr. Mahand Vogt, Benjamin Zietlow, Inga Wömmel und Anna-Maria Koch gerne zur Verfügung.

zurück

Weitere Nachrichten

Regionalplan für den Planungsraum I (Stadt Flensburg, sowie Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg) in Schleswig-Holstein unwirksam

Mit Urteil vom 22. März 2023 (5 KN 53/21) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Regionalplan für den Planungsraum I für unwirksam erklärt. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen; das Land Schleswig-Holstein hatte jedoch...

mehr

Wie die EU durch die „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ versucht saubere Technologien in Europa zu halten

Am 6. Februar 2024 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über die sog. „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ erzielt, mit der die Erreichung der Klima- und Energieziele der EU für 2030 beschleunigt und...

mehr

Was ist eine Genehmigung noch wert?
Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bewegt die Windbranche

Bislang gibt es erst eine Presseerklärung, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber schon jetzt sorgt das vor wenigen Tagen erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für Diskussionen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2023, 7 C 4.22); seine Reichweite ist derzeit...

mehr

Alle Nachrichten