Rechtswidriger Landschaftsschutz in Nordfriesland

01.07.2020

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Landschaftsschutzverordnung Wiedingharder- und Gotteskoog mit Urteil vom 14. Mai 2020 (1 KN 6/18) für unwirksam erklärt. Die schriftlichen Gründe der Entscheidung liegen nun vor. 

 

Der Kreis Nordfriesland hatte, nachdem das Oberverwaltungsgericht Anfang des Jahres 2015 die Konzentrationszonenplanung der Regionalplanung für unwirksam erklärt hatte, für vier Gebiete im Kreisgebiet, die aus seiner Sicht gegenüber der Errichtung von Windenergieanlagen besonders sensibel waren, zunächst durch Sicherstellungsverordnung, später 2018 durch Landschaftsschutzgebietsverordnung, unter Schutz gestellt. Dies betraf 19 % des Kreisgebiets mit einer Gesamtfläche von rund 38.000 ha. Das Gebiet Wiedingharder- und Gotteskoog hatte eine Fläche von rund 10.000 ha. Diese Landschaftsschutzgebietsverordnung sah Regelungen vor, die letztlich auf ein vollständiges Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen hinausliefen. Grundsätzlich waren auch andere bauliche Anlagen unzulässig, deren Zulässigkeit ergab sich jedoch aus vielfältigen Rückausnahmen, sodass sich letztlich die Schutzgebietsverordnung allein als ein Instrument zur Verhinderung der Windenergienutzung dargestellt hat. Gleichzeitig war es Absicht des Kreises, über dieses Instrument Einfluss auf die Raumordnungsplanung des Landes zu nehmen. 

 

Die lokale Planungsgesellschaft, die von Blanke Meier Evers vertreten wurde, wollte mehrere Windenergieanlagen am südöstlichen Rand des Schutzgebiets errichten und hat nun grundsätzlich die Möglichkeit dazu. Das Gericht hat zunächst einen formellen Fehler der Verordnungen festgestellt, da diese nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurden. Im Verwaltungsvorgang fand sich die Verordnung auf einzelnen Seiten ohne eine feste körperliche Verbindung und so war nicht hinreichend sichergestellt, dass zwischen der beschlossenen Satzung und im ausgefertigten Exemplar Identität besteht. Das Gericht übt auch deutliche Kritik an der Ermittlung der Schutzwürdigkeit der Flächen, ohne das entscheidungstragend zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Flächen ehemals Teil von charakteristischen Landschaftsräumen waren, reicht zur Schutzwürdigkeit nicht aus, da die konkrete Abgrenzung hoch umstritten war und diese Flächen auch Bereiche völlig unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammengefasst haben. Entscheidungstragend war das letztlich nicht, da jedenfalls die konkrete Abwägung zu Lasten der Windenergienutzung fehlerhaft war. Auch eine nur pauschalisierende Berücksichtigung der Errichtungsinteressen der Windkraftbetreiber lag nicht vor.

 

Diese erfreuliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kreis Nordfriesland hat die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Wenn Sie noch weitere Rückfragen zu dem Rechtsschutz gegen Landschaftsschutzgebietsverordnungen haben, steht Ihnen der Kollege Dr. Andreas Hinsch gerne zur Verfügung.

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