Sachlicher Teilabschnitt Windenergie des RROP 2017 des Landkreises Cuxhaven unwirksam

03.02.2020

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 30. Januar 2020 die Normenkontrollen gegen den sachlichen Teilabschnitt Windenergie des RROP 2017 des Landkreises Cuxhaven von drei Windparkplanern, von denen einer von Blanke Meier Evers vertreten wurde, verhandelt und den Anträgen auf Unwirksamkeitserklärung stattgegeben.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht hinsichtlich diverser Planinhalte erhebliche Bedenken geäußert.

So hat das Gericht es unter anderem als unzulässig erachtet, dass der Plangeber zu Wohnsiedlungen keine, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zur Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehenden „harte“ Schutzabstände (z. B. wegen Lärm oder optischer Wirkungen) festgelegt hat, sondern lediglich die Siedlungsfläche selbst als „harte Tabuzone“ eingestuft hat und die Schutzabstände allein den „weichen Tabuzonen“ zugeordnet hat. Das Gericht äußerte, dass sich bezüglich eines „harten“ Schutzabstandes beispielsweise am 2H-Abstand (zweifache Gesamthöhe der Referenzanlage) in Anlehnung an die Rechtsprechung zu optisch bedrängenden Wirkungen orientiert werden könne.

Zudem hat das Plankonzept des Landkreises neben den festgelegten Vorranggebieten und der Ausschlusswirkung für den übrigen Außenbereich noch eine dritte Kategorie von Flächen vorgesehen, die sogenannten bauleitplanerisch gesicherten Bereiche (in gemeindlichen Flächennutzungsplänen bei Aufstellung des RROP bereits dargestellte Sondergebiete Wind). Diese Flächen waren – unter weiteren zu berücksichtigenden Kriterien – ebenfalls von der Ausschlusswirkung ausgenommen, stellten aber einen ganz erheblichen Teil der, der Windenergienutzung zur Verfügung stehenden, Fläche dar. Das Gericht äußerte hier Zweifel, ob eine solche dritte Gebietskategorie, vor allem in diesem flächenmäßigen Umfang, rechtmäßig festgelegt werden konnte. Auch hat es erhebliche Bedenken daran geäußert, dass der Landkreis diese bauleitplanerisch gesicherten Bereiche in die Bilanz der, der Windenergienutzung zur Verfügung gestellten, Fläche mit einbezogen wurde. Denn diese Bereiche sind durch das RROP nicht für die Zukunft – wie die Vorranggebiete selbst – gesichert, sondern können durch die gemeindliche Planung auch wieder gestrichen werden, sodass dort – auch nach dem Plankonzept des Landkreises – wieder die Ausschlusswirkung gelten würde. Dadurch würde sich der tatsächlich der Windenergienutzung zur Verfügung stehende Flächenanteil weiter reduzieren und somit zur Rechtfertigung der Ausschlusswirkung nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, insofern bleibt die genaue Begründung abzuwarten. Die mündliche Verhandlung hat aber gezeigt, dass die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Konzentrationszonenplanungen nicht abnehmen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Bei Fragen zu der Entscheidung oder dem Planungsrecht allgemein stehen Ihnen die Rechtsanwälte Herr Dr. Hinsch, Frau Dr. Vogt und Herr Zietlow gerne zur Verfügung.

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