NABEG 2.0 im Bundesgesetzblatt verkündet

11.06.2019

Bereits am 4. April 2019 hatte der Bundestag die Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus beschlossen, welche am 16. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Neben einer Novellierung des Netzausblaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetze (NABEG), bringt dies auch weitergehende Änderungen und Anpassungen verschiedener Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes mit sich. Dies betrifft insbesondere das EEG, das EnWG sowie das MsbG.

Änderungen des EEG/EnWG

Kernbestandteil der Änderungen des EEG sind die Vorschriften zum Einspeisemanagement, welches derzeit in §§ 14, 15 EEG geregelt ist. Diese werden mit der Anpassung aus dem Gesetz gestrichen und die Regelungen zum Redispatch in einem einheitlichen Regime in den §§ 13, 13a EnWG zusammengeführt. Dies soll letztlich dazu führen, dass die Netzführung optimiert und die Kosten für die Vermeidung bzw. Behebung von Netzengpässen gesenkt werden. Dies dadurch, dass bei Eingriffen in den Anlagenbetrieb durch den Netzbetreiber nur noch die wirksamsten und kostengünstigsten Anlagen herangezogen werden. Maßgeblicher Parameter sind in Zukunft nicht mehr die tatsächlichen Kosten, sondern die sog. kalkulatorischen Kosten.  Ferner dürfen EE- bzw. KWK-Anlagen allenfalls dann gedrosselt werden, wenn ein Vielfaches an konventioneller Erzeugung abgeregelt werden müsste, um den Engpass zu beseitigen. Dem allgemein geltenden Einspeisevorrang von Strom aus erneuerbaren Energien bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung trägt das Gesetz auch weiterhin Rechnung.

Der sich bisher in § 15 EEG befindliche Entschädigungsanspruch für Abschaltmaßnahmen durch den Netzbetreiber wird in § 13a Abs. 2 EnWG mit den übrigen Vorschriften zum finanziellen Ausgleich zusammengeführt. An der Berechnungsmethode zur Bestimmung der Ausfallarbeit und der Entschädigungshöhe bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar, sodass auch der von der Bundesnetzagentur entwickelte Leitfaden zum Einspeisemanagement seine Bedeutung behält bzw. an Relevanz gewinnt.

Sonstige Neuerungen

Ferner mit der Novellierung wurde – neben weiteren Detailänderungen – in § 37b EEG der für ausschreibungspflichtige Solaranlagen geltende Höchstwert von 8,91 ct/kWh auf 7,50 ct/kWh abgesenkt, was der Gesetzgeber mit den sukzessive gesunkenen Gebotswerte in den PV-Ausschreibungen und der gleichzeitig gestiegenen Ausschreibungsmenge begründet.

Mit dem EnSaG wurden außerdem die sog. Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Photovoltaikanlagen eingeführt. Nach dem bisherigen Wortlaut der entsprechenden Vorschrift des § 104 Abs. 8 EEG 2017 hätten Bürgerenergiegesellschaften auch ohne Genehmigung für ihr Projekt an diesen Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land auch teilnehmen können. Dieser Umstand, der als redaktionelles Versehen des EnSaG eingestuft wurde, wird nun durch die Neufassung des § 104 Abs. 8 EEG 2017 korrigiert. Bis einschließlich Juni 2020 ist das Vorliegen einer Genehmigung für die Anlagen damit Teilnahmevoraussetzung für alle Bieter bei allen Aus-schreibungen für Windenergieanlagen an Land.

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