Naturschutzbund unterliegt bei Offshore-Windpark

25.05.2019

Schon seit Jahren versucht der Naturschutzbund Deutschland e.V. die Errichtung oder später den Betrieb des Offshore-Windparks Butendiek zu beeinträchtigen. Die Klage gegen die Genehmigung aus 2002 scheiterte schon vor Jahren. Nach Beginn der Umsetzung des Vorhabens 2014 wollte der Verband zunächst den Bau und dann den weiteren Betrieb des Windparks im Meeresschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ verhindern; letztlich ging es um den Schutz der Seetaucher im Vorhabengebiet. Erstinstanzlich war er damit gegen die Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, bereits erfolglos, nunmehr ist auch die Berufung durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 8. April 2019 - 1 Bf 200/15) zurückgewiesen worden. Dem von Blanke Meier Evers vertretenen Betreiber ist es gelungen den Rechtsschutz abzuwehren. 

 

Kernaussagen der Entscheidung sind, dass umweltschadensrechtliche Ansprüche, auf eine Gefahrenabwehr im Vorfeld der Entstehung des Schadens von Naturschutzverbänden, nicht geltend gemacht werden können. Die entsprechenden Bestimmungen sehen kein Antragsrecht von Naturschutzverbänden und damit auch kein Klagerecht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass grundsätzlich Ansprüche auf dem Umweltrechtsbehelfsgesetz in Verbindung mit den Überwachungsbestimmungen aus der Seeanlagenverordnung möglich seien. Das ist auch für Onshore-Windparks relevant, denn die entsprechenden Ansprüche von Naturschutzverbänden sind auch hier herleitbar. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch dazu festgehalten, dass Umweltauswirkungen des Vorhabens, die bereits Gegenstand einer Prüfung im Genehmigungsverfahren waren, keinen Angriffspunkt für eine nachträgliche Anordnung bieten. Dem würde die Bestandskraft der erteilten Genehmigung entgegenstehen. Eine Untersagung der Nutzung eines bestandskräftig erlaubten Vorhabens würde nach der deutschen Rechtsordnung voraussetzen, dass die dem entgegenstehende Genehmigung Verwaltungsverfahren aufgehoben würde. Da der NABU keinen entsprechenden Rechtsschutz gesucht hat, blieb seine Klage auch in der zweiten Instanz erfolglos. 

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes hat das Oberverwaltungsgericht teilweise die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Verband diesen Rechtsschutz suchen wird. Es bleibt also spannend.

 

Haben Sie Fragen rund um nachträgliche Anordnungen zum Schutz der Avifauna oder des Habitatschutzes. Das Team von Blanke Meier Evers steht Ihnen gerne hilfreich zur Seite. Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Dr. Andreas Hinsch. 

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