15.09.2014
Mit Urteil vom 22. August 2014 hat das Landgericht Hamburg die Deutsche Postbank AG zur Zahlung eines sechsstelligen Betrages im mittleren Bereich verurteilt und folgte damit der Argumentation des von BME vertretenen Klägers. Gegenstand der Klage waren Ansprüche aus Zinsabreden für Sparanlagen mit einem Zinssatz von bis zu 7 % p. a., die der Leiter einer Postbankfiliale mit dem Kläger getroffen hatte. Die Postbank hatte die Auffassung vertreten, dass sie an die entsprechenden Zinszusagen nicht gebunden sei, da der entsprechende Mitarbeiter im Innenverhältnis nicht zur Gewährung solcher Zinsen befugt gewesen sei. Demgegenüber hatte der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Leiter der Postbankfiliale zumindest unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht die Postbank verpflichtet hatte. Zahlreiche weitere Klagen in parallelen Fällen sind anhängig, darunter auch mehrere von BME eingereichte. Der Fall hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, da die Postbank in zahlreichen Fällen die von dem Filialleiter gewährten und über Jahre gutgeschriebenen Zinsbeträge zunächst gesperrt und später von den Konten der Anleger zurückgebucht hat.
Weitere Auskünfte erteilen Dr. Thomas Heineke oder Dr. Uli Rentsch
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