Der Zugang zu Umweltinformationen aus Genehmigungsverfahren für Windenergie

25.09.2023

Umweltinformationsgesetze (UIG) bestehen sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene. Sie schaffen den Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen für Bürgerinnen und Bürger. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen sind zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Die Stellen der öffentlichen Verwaltung in den Ländern sind nach den jeweiligen Landesgesetzen informationspflichtig. Ziel ist, Zugang zu Informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, zu ermöglichen und dadurch mehr Transparenz des Verwaltungshandelns zu erreichen. Ein ungehinderter Zugang zu behördlichen Informationen ist Voraussetzung dafür, dass sich Bürgerinnen und Bürger in Verwaltungsverfahren einbringen und die Tätigkeit der Verwaltung kontrollieren können.

Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kommt es – sogar zunehmend häufig – dazu, dass Dritte (Nachbarn, Umweltverbände, Konkurrenten) versuchen, bereits im laufenden Verfahren Einblick in Unterlagen (Genehmigungsunterlagen, Verwaltungsakte) zu erlangen, und dies mit ganz unterschiedlicher Motivlage: um „Stimmung“ gegen das Vorhaben zu machen, aus Sorge vor Umwelteinwirkungen auf das eigene Wohnhaus oder Vorhaben usw. Antragsteller sind daher häufig alarmiert, soweit ein solcher Einsichtsgesuch vorliegt.

Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der UIG, die eine möglichst frühzeitige und breite Information der Öffentlichkeit sicherstellen sollen, ist es dabei nur eingeschränkt möglich, den Zugriff Dritter auf die Unterlagen zu verhindern. Das zeigt erneut eine Entscheidung aus Hessen (VG Gießen, Urt. v. 16.08.2023, 1 K 2067/20.GI). Hier hatte ein Windenergiebetreiber gegen den Bescheid einer Behörde, mit dem diese einem Dritten Akteneinsicht und Einsicht in eine hydrogeologische Stellungnahme gewährte hatte, geklagt und war unterlegen.

Nicht überraschend ist die Entscheidung, soweit sie festhält, dass es sich auch bei einer hydrogeologischen Stellungnahme um eine „Umweltinformation“ im Sinne des Gesetzes handelt. Der Begriff sei weit auszulegen. Umweltinformationen seien alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedürfe es nicht. Da die streitgegenständliche hydrogeologische Stellungnahme Daten über eine Maßnahme (sowie eingesetzte Stoffe) beinhalte, die sich auf den Zustand des Umweltbestandteils Wasser auswirken könnten - namentlich untersuche sie das Gefährdungspotenzial der Kabelverlegung und Fundamenterrichtung der Windenergieanlage für zwei Zonen eines Wasserschutzgebiets – seien dies Umweltinformationen. Die Stellungnahme müsse auch nicht „in ihrer Gänze“ als Umweltinformation anzusehen sein, d.h. es handle sich auch dann um Umweltinformationen, soweit auch reine „Baubeschreibungen“ enthalten seien. Für Windkraftbetreiber bedeutet das: im Zweifel ist bei Unterlagen aus einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom Vorliegen einer Umweltinformation und damit der Möglichkeit eines Dritten, diese Informationen einzusehen, auszugehen. Der Dritte muss dafür auch kein rechtliches Interesse darlegen.

Soweit das hessische UIG in § 7 Abs. 1 sodann Ausschlussgründe normiert, über die man eine Offenlegung der Informationen verhindern kann, nämlich soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter hätte, vermittelt diese Norm, so das Gericht, dem Windenergiebetreiber aber keinen Drittschutz. Denn sie stellt auf den Schutz öffentlicher Belange ab und nennt Ziele rein öffentlicher Natur. D.h., ein Windenergiebetreiber kann einen Zugang Dritter zu seinen Unterlagen darüber nicht verhindern; so auch nicht der hier unterlegene Kläger.

Das wäre allerdings möglich, soweit sich ein Windenergiebetreiber auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen könnte, § 8 Abs. 1 HUIG. Das Verwaltungsgericht urteilte jedoch im konkreten Fall, die hydrogeologische Stellungnahme enthalte keine derartigen Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Dies sei dann der Fall, wenn etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen in den Unterlagen enthalten sei, das über diesen Weg den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflussen würde. An einem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung fehle es hingegen hier wie auch bei Angaben für die Kapazität von Windenergieanlagen oder in Bezug auf allgemeine technische Angaben (Tiefe des Fundamentes, Verlegung von Kabelleitungen, u.a.). Die konkrete Stellungnahme enthalte nur Informationen, die schon den üblichen Antragsunterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu entnehmen gewesen seien; dabei sei irrelevant, ob ein Verfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei.

Im Ergebnis unterlag der Windenergiebetreiber, auch soweit er vortrug, die Akteneinsicht habe nicht gewährt werden dürfen, da der Dritte die Informationen nur sammle, um „öffentlich Stimmung“ gegen ihn zu machen. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Zugang zu Umweltweltinformationen ein sogenanntes intendiertes Auswahlermessen in Bezug auf die Art des Informationszugangs zustünde. Soweit daher der Dritte eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt habe, dürfe die Behörde den Zugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art eröffnen. Es bedürfe besonderer Gründe – z.B. private Schutzbelange des Windenergiebetreibers -, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Gericht merkte weiter an, dass selbst der Fall der negativen Stimmungsmache im Sinne eines freien Meinungsaustauschs, einer wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsfragen und einer Verbesserung des Umweltschutzes hinzunehmen sei.

Die Entscheidung macht noch einmal exemplarisch deutlich, wie weitgehend der Informationsanspruch der Öffentlichkeit einerseits reicht und an welchen Stellen es angeraten sein kann, bereits bei Abgabe der Antragunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Blick zu behalten und ggf. zu schwärzen.

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