Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht:
Volksinitiative „Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind“ unzulässig

24.09.2021

 

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gesetzentwurf der Volksinitiative „Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind“ in das Landesplanungsgesetz aufgenommen werden soll, nach der bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die Flächenaufnahme für die Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Windenergie verhindert werden kann, wenn die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gegen eine solche Aufnahme votiert haben und anderweitig genügend Flächen zur Verfügung stehen.

 

Das Landesverfassungsgericht entschied heute, am 24. September 2021, einstimmig, dass die Volksinitiative unzulässig sei. Das Landesverfassungsgericht begründet diese Entscheidung damit, dass der Gesetzentwurf inhaltlich gegen die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verstoße.

 

In seiner Pressemitteilung betont das Landesverfassungsgericht, dass dem Landtag nach der Landesverfassung eine Präventivkontrolle von Gesetzesentwürfen von Volksinitiativen zustehe. Wenn ein Gesetzentwurf einer Volksinitiative gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße, dürfe der Landtag schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht deren Zulässigkeit feststellen.

 

Inhaltlich stellt das Landesverfassungsgericht fest, dass der Gesetzesentwurf der Volksinitiative dazu führe, dass die Funktion der Landesplanung konterkariert werde, weil ein negatives Votum der Gemeinde verhindern solle, dass überhaupt noch in einen Abwägungsprozess seitens der Landesplanungsbehörde eingetreten werde. 

 

Dies steht aber im Gegensatz zu den Aufgaben der Raumordnung. Aufgabe sei es nämlich, den Gesamtraum des Landes und seine Teilräume zu ordnen und zu sichern. Das Landesverfassungsgericht betont, dass der durch eine Mehrheitsentscheidung dokumentierte Wille einer Gemeinde, die Windkraftnutzung auf ihrem Gemeindegebiet auszuschließen, nicht geeignet sei, die über das einzelne Gemeindegebiet gerade hinausgehenden Ziele der Raumordnung auf Landesebene zu prägen. Er sei somit auch kein für die Raumordnung relevanter Belang. 

 

Diese Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts ist in seiner Eindeutigkeit zu begrüßen. Deutlich weist das Gericht auf das Rangverhältnis zwischen der Regionalplanung des Landes und der gemeindlichen Planung hin. Mit dieser Entscheidung wird verhindert, dass sich dieses wichtige Rangverhältnis umgekehrt wird und sich Gemeinden gegen den Ausbau der Windenergie stellen können. Die Landesplanung und der Ausbau der erneuerbaren Energien wird so langfristig gesichert.

 

Das Aktenzeichen dieser Entscheidung lautet Az. LVerfG 1/18. Die Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts ist unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LVG/Presse/PI/2021_09_24_Volksinitiative_Regionalplanung_Wind_unzulaessig.html abrufbar (Stand 24.09.2021).

 

Für weitere Fragen zu diesem Thema und planerischen Vorgaben in Schleswig-Holstein im Bereich der Windenergie stehen Ihnen die Kollegen Herr Dr. Andreas Hinsch, Frau Dr. Mahand Vogt, Herr Benjamin Zietlow, Frau Inga Mareen Wömmel und Frau Anna-Maria Koch, LL.M., gerne zur Verfügung.

 

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