Der neue § 16b BImSchG: Vereinfachung des
Genehmigungsverfahrens bei Repowering?

06.07.2021

Einleitung

 

Zum Abschluss der 19. Legislaturperiode haben Bundestag und Bundesrat in der letzten Sitzungswoche am 24. und 25. Juni die Einfügung des neuen § 16b BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten ist zeitnah, innerhalb der nächsten Tage und Wochen, zu rechnen. Das Ziel des Gesetzgebers besteht in der Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens.

 

Was versteht der Gesetzgeber unter „Repowering“?

 

Im zweiten Absatz des § 16b BImSchG definiert der Gesetzgeber, was er eigentlich unter dem Begriff „Repowering“ versteht und setzt damit die Voraussetzungen für die nachfolgend aufgezählten Privilegierungen. Unter das Repowering i. S. d. § 16b BImSchG fällt der vollständige oder teilweise Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen Austausch der Anlage ist zusätzlich gefordert, dass die neue Anlage innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Anlage errichtet wird und der Abstand zwischen der Bestands- und der Neuanlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt.

 

Sofern dies erfüllt ist, müssen gemäß Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum Status quo nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können.

 

Immissionsschutz

 

Bemerkenswert ist die Regelung zu den nach TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerten. Danach darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn nach dem Repowering zwar nicht alle Immissionsrichtwerte eingehalten werden, der Immissionsbeitrag der neuen Anlage aber geringer ist als der der Alten und sie dem Stand der Technik entspricht. Kurz gesagt: Wenn die lärmschutzrechtliche Situation insgesamt verbessert wird, können Richtwertüberschreitungen zulässig sein.

 

Artenschutz

 

Mit Blick auf die artenschutzrechtliche Prüfung des Repowering-Vorhabens geht der Gesetzgeber etwas differenzierter vor. Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung soll durch das neue Vorhaben grundsätzlich nicht verändert werden. Eine Verschlechterung des artenschutzrechtlichen Ausgangszustandes über die Signifikanzschwelle hinaus ist nicht zulässig.

Im Rahmen dieser Signifikanzprüfung gibt der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzes jedoch vor, regelmäßig sei davon auszugehen, dass durch eine Verringerung der Anlagenzahl und größere Anlagenhöhen die Belastungen für die vor Ort auftretenden Arten geringer seien. Nach der Gesetzesbegründung sollen bei der Signifikanzprüfung bei Repowering-Projekten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

 

  • Die Bestandsanlage ist als Vorbelastung zu werten. Sie wird im Rahmen des Repowering zurückgebaut und entfällt nach dem Repowering als Belastung,

 

  • bei der nachträglichen Ansiedlung geschützter Arten in der Nähe von Windenergieanlagen ist immer ein Gewöhnungseffekt zu prüfen,

 

  • die Veränderung des Abstandes zwischen Neuanlage zur geschützten Art im Verhältnis zum Abstand der Bestandsanlage zur geschützten Art,

 

  • die individuelle Flughöhe der geschützten Art sowie der Anlagenanzahl. Wie bereits ausgeführt ist regelmäßig davon auszugehen, dass durch eine Verringerung der Anlagenanzahl und größere Anlagenhöhen die Eingriffe in den Artenschutz geringer sind. Dies resultiert insbesondere aus den mit den größeren Anlagenhöhen einhergehenden größeren Abständen zwischen Bodenniveau und unterer Rotorblattspitze, da in diesem Bereich ein überwiegender Anteil der Flugbewegungen vieler Vogelarten erfolgt,

 

  • das individuelle Flugverhalten zum Nahrungshabitat der geschützten Art.

 

Sollte die vollumfänglich durchzuführende artenschutzfachliche Prüfung im Einzelfall dennoch einen Eingriff ergeben, so haben die Genehmigungsbehörden laut der Gesetzesbegründung bei der Bewertung der Signifikanz und der Prüfung der artenschutzfachlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen, dass die Bestandsanlage als Vorbelastung für die Neuanlage wegfällt und bei der Ausnahmeprüfung regelmäßig davon auszugehen, dass Alternativstandorte bei einem Repowering nicht in Betracht kommen (es sei denn, planerisch sind explizit abweichende Repoweringstandorte ausgewiesen). 

Landschaftsbild

 

Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild. In aller Regel werden solche Eingriffe durch Ersatzzahlung ausgeglichen. Hier gibt der neue § 16 Abs. 4 Satz 3 BImSchG nun vor, dass bei der Festsetzung einer entsprechenden Kompensationszahlung die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistete Kompensation abzuziehen ist.

 

Verfahren

 

Das neue Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b BImSchG soll bei einem Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagengen gem. Absatz 7 i.d.R. als vereinfachtes Genehmigungsverfahren geführt werden; auf Antrag des Vorhabenträgers kann die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden, sodass die Rechtbehelfsfristen auch ggü. Dritten zu laufen beginnen dürften. Sofern abweichend von der Regel doch ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen wird, so soll gem. § 16b Abs. 6 BImSchG aber zumindest auf den Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.

 

Bewertung und Fazit

 

Der Gesetzgeber versucht mit dieser Änderung den Ausbau erneuerbarer Energien und insb. das Repowering zu beschleunigen und zu vereinfachen. Ob ihm das mit dieser Regelung gelungen ist, bleibt abzuwarten. Zweifel sind jedenfalls angebracht, denn guter Wille allein recht nicht. 

 

So mögen die Regelungen zur TA Lärm und Kompensation für Eingriffe ins Landschaftsbild im Genehmigungsverfahren noch handhabbar erscheinen. 

 

Die Regeln zur artenschutzrechtlichen Signifikanzprüfung werfen u. E. mehr Fragen auf, als sie Antworten geben. Was soll es etwa heißen, wenn nach einer vollumfänglichen artenschutzfachlichen Prüfung ein Eingriff bejaht wird und man bei der Bewertung der Signifikanz die Bestandsanlage wegfällt? Was ist mit der Zulassung von Vorhaben, wenn die nach den jeweiligen Artenschutzleitfäden etc. vorgesehenen „Mindestabstände“ zu Vogelbrutplätzen nicht eingehalten sind? Ist im Sinne einer „Verbesserungsgenehmigung“ von einer Zulässigkeit auszugehen oder muss dann eine Ausnahme erwogen werden? Alle diese Fragen lassen sich im Sinne der Förderung der Windenergie sicher beantworten, aber werden sich so Behörden und Gerichte verhallten? Insbesondere auch mit Blick auf die rechtsschutzanfällige Frage zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (Vorprüfung vs. Voll-UVP), lassen sich die Auswirkungen schwer absehen und es besteht das Risiko, dass man den etwaigen Zeitvorteil durch die „Vereinfachung“ des Genehmigungsverfahrens durch anschließende langwierige Rechtsstreitigkeiten verspielt. Insofern könnte es zu erwägen sein, zunächst auch Repowering-Projekte weiterhin als Neugenehmigungsverfahren zu führen und die Praxistauglichkeit der Regelung erst einmal zu beobachten.

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