Beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2021 – Ist nun alles geklärt?
Änderungen bei der Anschlussförderung

07.05.2021

Am 29. April 2021 ließ der Bundeswirtschaftsminister verkünden, dass die Europäische Kommission das EEG 2021 in wesentlichen Teilen genehmigt hat und nur hinsichtlich einzelner Regelungen wie der Regionalisierung der Erneuerbare-Energien-Förderung durch Südquoten oder der Umlagebefreiung für Grünen Wasserstoff noch vertiefter Prüfbedarf besteht.

So hat die BNetzA zur Freude aller Beteiligten auch sehr zeitnah die noch ausstehenden Zuschläge erteilt. Insoweit also alles klar. Dachte man jedenfalls. Allerdings sind auch weitere Regelungen von der Genehmigung ausgenommen, die für viele Alt-Anlagen-Betreiber von praktischer Relevanz sind. 

So sind eben die Regelungen zur Anschlussförderung für Windenergieanlagen an Land nicht von der Genehmigung umfasst. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) aber erst etwas versteckt in den FAQ hin. Dort heißt es dann:

„Die Regelungen des EEG 2021 zu einer befristeten Anschlussförderung für Windenergie an Land (insbesondere § 23b Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 100 Absatz 5 EEG 2021) sind nicht von der Genehmigung des EEG 2021 umfasst. Dies hat den Hintergrund, dass diese Vorschriften aufgrund der Gespräche zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im beihilfenrechtlichen Notifizierungsverfahren zum EEG 2021 weiterentwickelt werden sollen. Die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen im EEG 2021 wurden am 27. April 2021 vom Bundeskabinett verabschiedet und befinden sich aktuell im parlamentarischen Verfahren.

Im Lichte der europäischen Vorgaben soll die befristete Anschlussförderung für Windenergieanlagen an Land für das Jahr 2021 gesetzlich so weiterentwickelt werden, dass sie unter den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ der Kommission und die hierunter von der Kommission bereits genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gefasst werden kann. Damit benötigen diese Regelungen keine gesonderte beihilfenrechtliche Genehmigung. Im Zuge dieser gesetzlichen Anpassungen soll deshalb der beihilfenrechtliche Genehmigungsvorbehalt des EEG 2021 für die Anschlussförderung aufgehoben werden; dieser gilt allerdings bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Anpassungen weiter.“

D.h. für die Anschlussförderung gilt bis zur gesetzlichen Änderung über den Verweis in § 105 Abs. 5 EEG 2021 auf § 105 Abs. 4 EEG 2021 hinsichtlich einer übergangsweisen Zahlung weiterhin die entsprechende Anwendbarkeit von § 23b Absatz 1 EEG 2021 (eigentlich für ausgeförderte (Klein-) Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind). Daraus ergibt sich, dass „als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden [ist], der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet“. In der Praxis zahlen viele Netzbetreiber allerdings den Monatsmarktwert und behalten vorerst nur den zusätzlichen Bonus (1,0, 0,5 bzw. 0,25 ct/kWh) ein. 

Wie die vom BMWi vorgeschlagenen Anpassungen aussehen könnten, kann der vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Drucksache 19/27453 entnommen werden. Von einer Ausschreibung für ausgeförderte Windenergieanlagen (wir berichteten) ist nun keine Rede mehr; auch soll die Förderung unter weiteren Voraussetzungen maximal bis Ende 2021 gezahlt werden.

Es bleibt also insb. auch hinsichtlich der Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen spannend.

Zu diesen und weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem EEG steht Ihnen das Team von Blanke Meier Evers gerne zur Verfügung.

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