Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – nun alles im Lot und alle Fragen geklärt?

04.05.2020

Moderne Windenergieanlagen sind zu kennzeichnen. Diese Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen wird von Nachbarn der Anlagen häufig als störend empfunden. Durch die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK), wie sie in § 9 Abs. 8 EEG für moderne Windenergieanlagen an Land (unter bestimmten Voraussetzungen auch für Anlagen auf See) gesetzlich vorgesehen ist, wird diese Lichtemission deutlich reduziert. Die Warnlichter werden erst aktiviert, wenn sich ein Luftfahrzeug den Anlagen nähert. Die Verpflichtung zur Installation einer BNK für Bestands- wie für Neuanlagen soll dabei ab dem 1. Juli 2020 greifen. Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Lufthindernissen (AVV Kennzeichnung) novelliert wurde – die Veröffentlichung ist am 30. April 2020 erfolgt -, darf man allerdings erwarten, dass diese Frist zur Installation (noch einmal) verlängert wird.

 

Mit Schreiben vom 14. April 2020 (Aktenzeichen: LF15/6116.4/10) hat das Verkehrsministerium einige Fragen von Betreibern zur Anwendung der neuen AVV Kennzeichnung – z.T. etwas ausweichend – beantwortet. Soweit sich die Antworten auf die BNK beziehen, möchten wir sie im Folgenden knapp zusammenfassen und etwas ergänzen.

 

Wie erfolgt die Genehmigung zur Installation einer BNK?

 

Bei Neuanlagen wird die zuständige Luftfahrtbehörde im Rahmen des regulären immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren beteiligt und gibt eine Stellungnahme ab. Sofern die Luftfahrtbehörde auf der Basis einer gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH davon ausgeht, dass es aufgrund der BNK zu einer Gefährdung des Luftverkehrs kommen kann, stimmt sie der Installation einer BNK nicht zu. Diese Entscheidung bindet die Genehmigungsbehörde. Sie ordnet daraufhin eine dauerhafte Befeuerung der Anlagen im Zulassungsbescheid an. Dies entbindet den Anlagenbetreiber zugleich von der gesetzlichen Ausstattungspflicht gemäß § 9 Abs. 8 EEG, d.h. aufgrund der fehlenden Installation kommt es nicht zur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1a EEG vorgesehenen Folge des Entfalls der Marktprämie.

 

Auch die Zulassung einer BNK bei Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen des üblichen Verfahrens nach dem BImSchG, d.h. durch die zuständigen Genehmigungsbehörden. Diese treffen ihre Entscheidung auch hier auf der Basis einer bindenden Stellungnahme der Luftfahrtbehörde. Gemäß Angaben des Verkehrsministeriums erfolgt die Zulassung eine BNK derzeit entweder über eine Anzeige nach § 15 BImSchG oder über ein Änderungsverfahren nach § 16 BImSchG. Hier ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der Installation einer BNK nicht um eine sogenannte wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG handelt, denn nachteilige Auswirkungen in Bezug auf das Immissionsverhalten der Anlagen sind sicher auszuschließen, vielmehr werden die Immissionen verringert. Insoweit sollte die Zulassung regelmäßig im Rahmen eines Anzeigeverfahren erfolgen können. 

 

Im Übrigen verbleibt es dabei, dass die zuständige Landesluftfahrtbehörde, abhängig von der Hindernissituation, auch neben einer Nachtbefeuerung von Neu- und Bestandsanlagen ein Infrarotfeuer fordern kann, wenn dies für die sichere Durchführung des Luftverkehrs als notwendig erachtet wird.

 

Dürfen bereits installierte bzw. schon zugelassene Radaranlagen zur BNK weiterbetrieben werden? Was ist beim Betrieb zu beachten?

 

Zu diesen Fragen positioniert sich das Verkehrsministerium unter Hinweis auf die neue AVV Kennzeichnung wie folgt: Alle schon derzeit verbauten Systeme zur BNK dürfen unverändert und unbegrenzt weiter betrieben werden. Ist ein BNK-System schon zugelassen, darf es zudem noch fünf Jahre nach Inkrafttreten der novellierten AVV Kennzeichnung unverändert verbaut und im Anschluss unbegrenzt betrieben werden. Ist ein BNK-System in einem Windpark bereits installiert, darf es um weitere Windenergieanlagen erweitert werden, sofern der Erfassungsbereich dadurch nicht erweitert wird. Wurde ein BNK-System nach Ablauf der fünf Jahre noch nicht verbaut, muss das jeweils aktuell geltende Anerkennungsverfahren gemäß AVV Kennzeichnung durchlaufen werden. 

 

Das Erläuterungsschreiben weist zudem noch einmal auf die Regelung in Anhang 6 der neuen AVV Kennzeichnung hin, wonach jeder Anlagenbetreiber das System zur BNK regelmäßig warten und alle sechs Monate auf seine Funktionsfähigkeit prüfen muss. Überdies sei zu beachten, dass das Recht einer externen Aktivierung der BNK grundsätzlich nur der Bundeswehr zusteht.

 

Wie sieht das Verfahren zur Zulassung eines Systems zur BNK aus?

 

Alle neuen BNK-Systeme müssen durch eine vom BMVI benannte Stelle einer – bezüglich ihrer Voraussetzungen in der AVV Kennzeichnung näher spezifizierten – Baumusterprüfung unterzogen werden. Der Hersteller hat hier den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der AVV zu erbringen. Diese Baumusterprüfung entspricht der bisherigen „Anerkennung Stufe 1“ der alten AVV Kennzeichnung. 

 

Zur Gewährleistung der dauerhaften Produktsicherheit sind die Hersteller entsprechender Systeme zur BNK zukünftig dazu verpflichtet, ein System zum Qualitätsmanagement nach ISO 9001 zu etablieren. Diese Anforderung gilt dabei für alle Hersteller ohne eine Übergangsfrist.

 

Nach den Antworten im Schreiben des Verkehrsministeriums bleiben dennoch zahlreiche Aspekte offen, so z.B. im Zusammenhang mit der konkreten Handhabung der Zulassung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens wie auch der luftverkehrsrechtlichen Anerkennung und standortspezifischen Prüfung. Hierzu halten wir Sie laufend informiert. Sollten Sie konkrete Fragen zum Thema der BNK haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte Herr Dr. Hinsch, Herr Wenzel, Frau Dr. Vogt und Herr Zietlow gerne zur Verfügung.

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