Änderungen beim „schnellen Vorbescheid“ nach § 9 Abs. 1a BImSchG in Kraft

27.02.2025

Nachdem das „Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau“ am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, treten die Änderungen am § 9 Abs. 1a BImSchG (vgl. hierzu auch unseren aktuellen Rundbrief zum Recht der Erneuerbaren Energien) zum 28. Februar 2025 in Kraft.

Dem Antrag für den „schnellen Vorbescheid“ nach § 9 Abs. 1a BImSchG fehlt damit das „berechtigte Interesse“ sofern der Vorbescheidsantrag die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB zum Gegenstand hat und der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten gelegen ist und es sich auch nicht um ein Repowering-Vorhaben nach § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG handelt.

Damit ist der „schnelle Vorbescheid“ nach § 9 Abs. 1a BImSchG für Neuvorhaben keine Option mehr, um sich noch das Planungsrecht zu sichern, bevor die Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich durch das Erreichen der Flächenbeitragswerte entfällt (§ 249 Abs. 2 BauGB). Für Einzelfragen zu anderen Themenkomplexen (z.B. Luftverkehr) handelt es sich aber nach wie vor um eine hilfreiche Möglichkeit um etwaige Problemfelder abgeschichtet, aber verbindlich prüfen zu lassen. Daneben besteht weiterhin die Option den „normalen“ Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG (mit größerem Prüfungsumfang) zu beantragen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Öffentliches Recht gerne zur Verfügung.

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